Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Geldwäsche – Was in den Wahlprogrammen der Parteien fehlt

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Themen wie die Bekämpfung der Geldwäsche und der Organisierten Kriminalität (OK) sind kein politischer Blockbuster. Notwendige staatliche Maßnahmen gegen dieses gesellschaftliche und ökonomische Übel stoßen auf wenig Interesse der Wählerinnen und Wähler. Im Jahr werden weit über 100 Mrd. € kriminell generierte Gelder in Deutschland gewaschen und verschwinden in den Taschen von Kriminellen. Die Wählerinnen und Wähler fühlen sich auch nicht davon bedroht, dass der Staat (und damit der Steuerzahler) durch bandenmäßig organisierte Weiße-Kragen-Täter allein mit dubiosen Aktiendeals, im Fachjargon Cum-Ex-Geschäfte, über Jahre hinweg durch illegale Steuergutschriften in Höhe von über 30 Mrd. € geschädigt worden ist. Hier braucht es mehr Aufklärung durch Nichtregierungsorganisationen wie mafianeindanke. Es verwundert jedenfalls nicht, dass diese Themen in den Wahlprogrammen der Parteien gar keine oder nur eine randständige Existenz führen und zu kurz kommen.

Die Zurückdrängung des Einflusses der OK und ihrem Schmierstoff, der Geldwäsche, ist ein komplexes und mühsames Geschäft unterschiedlicher staatlicher Stellen – gemeinsam mit der Zivilgesellschaft. Eine zielführende strategische Ausrichtung der Politik würde ein ganzes Bündel von Maßnahmen erfordern, die ständig aktualisiert werden müssten. Ein strategisches Konzept, das diesen Namen verdient, besteht bisher nicht. Die Parteien im Deutschen Bundestag haben ein solches auch nicht parat: weder in der Regierung, noch in der Opposition. Simple Law and Order-Forderungen, wie sie bisweilen bei der Bekämpfung der sog. Clankriminalität in Berlin oder Nordrhein-Westfalen von den Innenministern erhoben werden, greifen ohnehin nicht und verpuffen.

In den Wahlprogrammen der Grünen und der Linken finden sich durchaus richtige singuläre Forderungen. Forderungen der CDU/CSU, der FDP und der Grünen wie die Europäisierung der Kriminalitätsbekämpfung bei grenzüberschreitenden Delikten durch die Schaffung eines Europäischen Kriminalamts sind richtig. Ebenfalls Petitionen zur transparenten Abwicklung von geldwäscheträchtigen Grundstücksgeschäften und die Forderung nach einem Bargeldverbot ab einem bestimmten Schwellenwert bzw. ein vollständiges Bargeldverbot bei spezifischen Geschäften wie dem Grundstückskauf. Nur Deutschland und Brasilien (!) ermöglichen es weltweit, Grundstückskäufe aus dem Geldkoffer zu bezahlen. Die bisherigen Regierungsparteien schrecken vor einem solchen Verbot bei Grundstücksgeschäften zurück – ein Kotau vor der vermeintlichen Bargeldaffinität der deutschen Bevölkerung. Festzustellen ist jedoch, dass einzelne richtige Forderungen nur Nadelstiche sind und diese sich nicht aus einer Gesamtstrategie ableiten.

Es ist auch ein Fortschritt, dass sich inzwischen die bisherigen Regierungsparteien CDU/CSU und SPD sowie die oppositionellen Linken und die Grünen grundsätzlich dazu bekennen, dass es in erster Linie darum gehen muss, die finanziellen Ressourcen dieser Formen von Wirtschaftskriminalität auszutrocknen und die illegal generierten Profite einzuziehen.  Es geht darum, der Spur der illegalen Finanzströme zu folgen und den Tätern das Geld wegzunehmen, bei der Drogenkriminalität ebenso wie bei der Steuerhinterziehung. Warum aber die 2017 reformierten Maßnahmen zur Beschlagnahme und Einziehung illegalen Vermögens trotz dieses Bekenntnisses immer noch ein Mauerblümchendasein führen und welche konkreten Schritte zu deren Optimierung erforderlich sind, wird von keiner Partei programmatisch aufgegriffen. Wie sich auch keine Partei in der letzten Legislaturperiode dafür stark gemacht hat, diesen Defiziten und der fehlenden Erhebung statistischer Daten mit einer Auftrags-Studie auf den Grund zu gehen und dann auf dieser Basis zu handeln.               

Soweit CDU, SPD, die Grünen und die Linke Maßnahmen gegen OK und Geldwäsche überhaupt in ihren Wahlprogrammen ansprechen, bleibt dabei unerwähnt, dass Bundesregierung und der Deutsche Bundestag wenig Einflussmöglichkeiten haben, allein auf Bundesebene die richtigen Maßnahmen auf den Weg zu bringen. Eine fundierte Analyse der spezifischen Schwachstellen des deutschen Abwehrsystems gegen Geldwäsche und gegen mafiöse Strukturen Organisierter Kriminalität ergibt, dass wir in Deutschland weniger ein Regulierungsproblem als ein Implementierungsproblem haben. Was die Schaffung nationaler Normen im Rahmen bindender EU-rechtlicher und internationaler Standards anbelangt, hat Deutschland nur wenige Regulierungslücken, die ins Gewicht fallen.

Deutschland hat primär ein Implementierungsproblem und gravierende Defizite bei der statistischen Erfassung

In Deutschland werden jedoch bestehende Gesetze unzureichend umgesetzt. Bundesbehörden wie der Zoll, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) oder die BaFin handeln nicht konzertiert und sind vielfach überfordert. Sie bündeln nicht den Kampf gegen OK und Geldwäsche in einer Finanz-Taskforce. Die Hauptlast liegt nach unserem föderalen Prinzip ohnehin auf den Schultern der Länderbehörden. Auch die Strafrechtspflege ist Ländersache. Dieser Flickenteppich unterschiedlicher Behörden und Behördenzuständigkeiten auf Bund- und Länderebene kann nur durch eine enge Zusammenarbeit abgepuffert werden. Dafür braucht es eine strategische Koordinierung unter Federführung des Bundesfinanzministeriums. Eine wirksame Geldwäschebekämpfung ist auch nicht zum Nulltarif zu haben. Sie kostet viel Geld. Gelder, die aber bei einer funktionierenden Vermögensabschöpfung zum Teil wieder eingespielt werden könnten. Die Länder können die Herkulesaufgabe nicht allein schultern. Hier muss der Bund Haushaltsmittel zur Verfügung stellen, wenn er ein Interesse hat, dass die vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetze wirksam in den Ländern umgesetzt werden.

Ein Pakt zwischen Bund und Ländern für eine bessere Bekämpfung von OK und Geldwäsche ist nötig

Wir brauchen, ähnlich wie bei dem im Jahr 2021 auslaufenden Pakt für den Rechtsstaat, einen Pakt zwischen Bund und Ländern für die Optimierung der Bekämpfung der Geldwäsche und Organisierten Kriminalität in der Strafrechtspflege einschließlich der Vermögensabschöpfung sowie für die Implementierung des Geldwäschegesetzes im Nicht-Finanzsektor. Dafür müssen erheblich mehr Stellen in der Strafrechtspflege zur Bekämpfung der Geldwäsche und im Gewerberecht für die Aufsicht im Nicht-Finanzsektor mit qualifiziertem Personal geschaffen werden: Mit Geldern, die aus dem Haushalt des Bundes kommen.

Hierzu gehört auch, dass die Länder mehr Planstellen für die statistische Erfassung der Daten für die Strafverfahren wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) und der Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB) schaffen. Der Gesetzgeber auf Bundesebene muss sich seit dem Jahr 1992 mit Dunkelfeldstudien über die Verfolgung beider Delikte begnügen, um aufgrund nicht vorhandener aussagekräftiger Aussagen etwa beim Zusammenspiel zwischen der FIU und der Strafrechtspflege der Länder zu einer Gefährdungsanalyse über OK und Geldwäsche sowie einer wirksamen Strategie gegen OK und Geldwäsche zu kommen, was Voraussetzung jeder neuen gesetzlichen Maßnahme gegen Geldwäsche sein müsste. Für das seit 5 Jahren in Kraft befindliche Instrument der selbständigen Vermögensabschöpfung gibt es in Deutschland keinerlei belastbare Zahlen über die Volumina der bisher eingezogenen

Vermögen, weil diese von den Justizbehörden der Länder in der Strafverfolgungsstatistik – nicht zuletzt aus Kostengründen – nicht erfasst und an das Statistische Bundesamt gemeldet werden. In diesem Zusammenhang ist die Situation ähnlich wie bei der Geldwäsche.

Die Frage, ob die Geldwäschebekämpfung über den Geldwäschestraftatbestand und das Verdachtsmeldewesen gem. § 43 Abs. 1 GwG sowie die Analysetätigkeit der FIU ein tauglicher Ermittlungsansatz ist, stößt ebenfalls auf eine „black box“, weil die erforderlichen Daten für belastbare Aussagen bis heute von den Justizbehörden der Länder nicht erhoben und an die FIU weitergeleitet werden.

Es lässt sich zwar feststellen, dass ca. 1000 Strafverfahren wegen Geldwäsche im Jahr in Deutschland mit einem Urteil oder einem Strafbefehl enden. Es handelt sich aber bei den Verurteilten fast ausschließlich um kleine Fische. Warum ein Großteil der Verfahren mit einer Einstellung endet oder die Geldwäscher ausschließlich wegen einer Vortat zur Geldwäsche (aufgrund des höheren Strafmaßes) verurteilt werden, wird in den von den Ländern zugelieferten Daten des Statistischen Bundesamtes nicht erfasst. So wird jede Reform und Nachbesserung des gesetzlichen Instrumentariums gegen Geldwäsche für den Gesetzgeber auf Bundesebene zum Blindflug und Stochern im Nebel.        

Eine fehlende Datenlage besteht auch für die Strafverfahren wegen der Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB) der ebenfalls ein solches Mauerblümchendasein in der Strafrechtspflege führt wie der Geldwäscheparagraf § 261 StGB. Obwohl Deutschland nicht nur Rückzugsort für ausländische Mafiosi oder bloßes Vermögensanlageland für die Mafia ist, wird von diesem sperrigen strafrechtlichen Instrumentarium gegen spezifische Mafiastrukturen kaum Gebrauch gemacht. Sein Anwendungsbereich ist schillernd und umfasst auch genuin politische Vereinigungen, die in einem Straftatbestand gegen die OK nichts verloren haben. Offenkundige OK-Phänomene nach Art der Mafia wie Einschüchterung im sozialen oder beruflichen Milieu oder illegale Profitmaximierung finden jedoch im Tatbestand keine explizite Erwähnung und werden deshalb auch nicht gesondert statistisch erfasst, was für eine wirksame Bekämpfungsstrategie gegen die OK vonnöten wäre.

Wenn diese fundamentalen, seit Jahren bekannten Implementierungsdefizite nicht angepackt werden, lassen sich die gravierenden strukturellen Probleme bei der Bekämpfung von OK und Geldwäsche nicht lösen. Jeder einzelne Reformschritt auf der Gesetzesebene, mag er isoliert betrachtet noch so zielführend erscheinen, würde ohne diese Kraftanstrengung bei der Umsetzung solcher Reformen folgenlos bleiben.