mafianeindanke e.V. begrüßt den Regelungsinhalt des Referentenentwurfs des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes. Der Entwurf ist grundsätzlich geeignet, die Kompetenzen der Zollverwaltung bei der Bekämpfung der Geldwäsche als wesentliches Element internationaler Finanzkriminalität zu stärken und spezifische Maßnahmen zur Aufdeckung und Bekämpfung Organisierter Kriminalität einschließlich von Transaktionen unklarer Herkunft zu implementieren. Diesen Zielen tragen die §§ 52a-52n ZollKrimBG(E) des Referentenentwurfs in besonderem Maße Rechnung.
Der nun vorgelegte Referentenentwurf behebt nunmehr die Defizite, die in vergangenen Entwürfen zu FKBG und VVBG vorhanden waren. Was als zentrale Bundesoberbehörde ursprünglich geplant war, wird nun dezentral über den Umbau der Zollverwaltung ressourcensparender und damit ohne eine lange Anlaufphase zur Schaffung einer operablen Struktur unter den Bedingungen einer erschwerten Beschaffung qualifizierten Personals für diese neue Behörde realisiert. Diesen Ansatz halten wir für richtig.
Hier unsere wichtigsten Punkte in Kürze, darunter die Stellungnahme in Gänze.
Administrative Vermögenssicherung und -einziehung
- Wir unterstützen den Referentenentwurf darin, alle drei Phasen des Verfahrens (Sicherstellung, Aufklärung, Einziehung) in einem einheitlichen administrativen Ansatz zu verfolgen, wie seit langem von mafianeindanke vorgeschlagen.
- Den im Gesetzesentwurf in der Gesetzesbegründung vorausgestellten administrativen Gefahrenbegriff teilen wir.
- Seit langem im Risikomanagement gebräuchliche geldwäscherechtliche Risikoindikatoren sind dafür geeignet, den Begriff der „verdächtigen“ Vermögenswerte zu konkretisieren (§ 52b Abs. 4 (E)).
- Der Gesetzgeber muss mit dem dreistufigen Verwaltungsverfahren in §§ 72a-n (E) kein völliges Neuland betreten. Er kann vielmehr an bestehende verwaltungsrechtliche Konfiskationsnormen anknüpfen, die nach Sinn und Zweck der Norm Parallelen zu den Aufgaben bei der Bekämpfung der Geldwäsche aufweisen und in der Praxis prozessual den Weg zu den Verwaltungsgerichten und den im Verwaltungsprozess geltenden Prozessmaximen eröffnet haben (§ 51 Bundesnaturschutzgesetz; vgl hierzu VG München, Urteil vom 20.3.2014 – M 10 K 12.1546 )
Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zu den §§ 52a ff (E)
- §§ 52a–52n ZollKrimBG-E: Der Schwellenwertbezug im Normtext (im Entwurf: ab 100.000 €) ist zu streichen und durch entsprechende Ausführungsvorschriften unter Erläuterung von zusätzlichen Kriterien, welche für die Bedeutsamkeit eines Vermögensgegenstands spricht, zu ersetzen. Die Bedeutung eines Vermögensgegenstands ergibt sich aus dem Hintergrund des Einzelfalls und nicht aus der Überschreitung abstrakter Schwellenwerte.
- Ersetzung des mehrfach verwendeten Begriffs des “wirtschaftlich Berechtigten” durch den Begriff des „wirtschaftlichen Eigentümers i.S.d. Artikels 2 Nr. 28 der Verordnung (EU) 2024/1624 vom 31. Mai 2024“ zu ersetzen. Diese Verordnung wird zum 10. Juli 2027 in Kraft treten und damit die Definition des ohnehin fragwürdigen Begriff des wirtschaftlich Berechtigten in § 3 GwG ersetzen.
- In § 52h -E ist in der Überschrift und im Normtext das Wort Einbeziehung durch das Wort Einziehung und die Wörter Vermögenswerte durch die Wörter Vermögensgegenstände zu ersetzen.
- Soziale Wiederverwendung von Vermögensgegenständen: Eingezogene Vermögensgegenstände (Immobilien) sollten auch an Kommunen und Nichtregierungsorganisationen für soziale Zwecke übereignet werden können (hier mehr zur Sozialen Wiederverwendung und ihrem Nutzen). Hinter § 52l Abs. 2 Satz 1 sollte deshalb folgender Satz eingefügt werden: „Sofern es sich bei dem eingezogenen Vermögensgegenstand um ein Grundstück handelt, kann dieser Vermögensgegenstand abweichend von § 42 Abs. 3 in geeigneten Fällen einer sozialen Wiederverwendung zugeführt werden. Die Verwertung zu Zwecken der sozialen Wiederverwendung regelt die Vollstreckungsordnung für die administrative Einziehung, die vom Bundesministerium der Finanzen erlassen wird“.
- Schaffung von Dokumentationspflichten in einem § 52o.:
“(1) Die Behörden der Zollverwaltung haben zur Dokumentation ihrer Aufsichtstätigkeit folgende Daten in Form einer Statistik vorzuhalten:
1. die Zahl der Sicherstellungen von verdächtigen Vermögenswerten und deren geschätzten Wert (§ 52d (E)
2. die Zahl der Anträge auf Anordnung der Einziehung von verdächtigen Vermögensgegenständen und deren geschätzter Werte (§ 52h)
3. die Zahl der vom Gericht angeordneten Einziehungen und deren Werte (§52j)
Die Behörden der Zollverwaltung haben dem Bundesministerium der Finanzen und der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die Daten nach Absatz 1 mit Stand zum 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum 31. März des Folgejahres in elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen können dazu einen gemeinsamen Vordruck vorsehen.“ - Klärung des Verhältnisses zum dinglichen Arrest (§ 324 AO): Auffällig ist, dass die Zolldirektionen künftig über zwei Sicherungsinstrumente verfügen, die systematisch nicht verbunden sind: die Vermögenssicherung nach §§ 52a ff. ZollKrimBG-E einerseits und den dinglichen Arrest nach § 324 AO andererseits. Für ein künftiges Rahmenrecht der fiskalischen Kriminalitätsbekämpfung gehören beide Instrumente zusammengeführt.
Das ZFG (E) als Finanzpolizeirechtsrahmen des Bundes
Die fünf Kernelemente des Entwurfs ergeben in der Zusammenschau ein geschlossenes System:
- Administrative Vermögenssicherung (aVES)
- Originäre Geldwäsche-Ermittlungskompetenz
- KI-Ermächtigung und automatisierte Datenanalyse
- Geschlossener Datenkreislauf
- Koordinierende Stellen der Länder
Das geplante ZFG ist ein notwendiger und überfälliger Schritt. Es gibt dem Bund die Instrumente, die er für eine wirksame Bekämpfung der Organisierten Finanzkriminalität braucht. Die gefahrenabwehrrechtliche Fundierung ist der richtige Ansatz. Die administrative Vermögenssicherung schließt eine Lücke, auf die mafianeindanke e.V. seit Jahren hingewiesen hat.
Das Regelungskonzept des Entwurfs und die Wirksamkeit des Ansatzes könnte erheblich optimiert werden, wenn die Landesfinanzverwaltungen und insbesondere die Steuerfahndung der Länder für ihren Bereich dieses Konzept in einem eigenständigen Gesetzverfahren übernehmen würden, das ähnliche Befugnisse schafft.
Stellungnahme in Gänze
Hier die Stellungnahme von Michael Findeisen für mafianeindanke in Gänze:


