Die Soziale Wiederverwendung eingezogener Vermögenswerte

Tenuta Suvignano Soziale Wiederverwendung

Ein Modell für Demokratie, Inklusion und Förderung des Gemeinwohls in allen Ländern der Europäischen Union.


Zusammenfassung:

Das Recht zur Vermögensabschöpfung muss umfangreich reformiert werden. Dies hat der im Juni 2024 vorgelegte 600-seitige Abschlussbericht der von der Justizministerkonferenz der Länder (JuMiKo) ins Leben gerufenen Arbeitsgruppe zur „Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung“ in überzeugender Weise ergeben. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz arbeitet angabengemäß auf Grundlage der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag derzeit an grundlegenden Verbesserungen bei den deutschen Regelungen zur Vermögensabschöpfung.

Mafianeindanke e.V. fordert, die Soziale Wiederverwendung eingezogener Vermögenswerte in diesen Prozess miteinzubeziehen. Eingezogene Vermögensgegenstände (Immobilien) sollten nicht nur von der Staatskasse der Länder einverleibt und ggf. an die Meistbietenden versteigert, sondern auch an Kommunen und Nichtregierungsorganisationen für soziale Zwecke übereignet werden können, wie dies in sieben Ländern der EU bereits der Fall ist. Die eingezogenen Vermögensgegenstände (Immobilien) müssen dafür geeignet sind und einen Bezug zum dahinterstehenden Strafverfahren/Verfahren aufweisen. Dies ist bsp. bei einzelnen vom LG Berlin 2025 eingezogenen Immobilien des sog. Remmo-Clans der Fall.

Voraussetzung dafür, dass die Soziale Wiederverwendung in Deutschland – ebenso wie in Italien und in anderen EU-Ländern – zum Erfolgsmodell wird, ist jedoch, dass der Straftatbestand der Bildung Krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB) in der deutschen Strafrechtspflege auch tatsächlich angewandt und in der Praxis zu einem Instrument für die Verfolgung profitorientierter Organisierter Kriminalität wird (s. Reformvorschlag von mafianeindanke).

Foto: Tenuta Suvignano, Villa mit Ländereien in sozialer Wiederverwendung in der Toskana. (c) mafianeindanke e.V.

Inhaltsverzeichnis und Stellungnahme in Gänze:

  1. Einleitung
  2. Das italienische Modell: Ursprünge und Grundprinzipien
  3. Der Europäische Rechtsrahmen: Die Richtlinie 2024/1260
  4. Die Bedeutung der Sozialen Wiederverwendung
  5. Fazit zur Sozialen Wiederverwendung
  6. Nötige Auswirkungen von Art. 19 der Richtlinie 2024/1260 auf die Rechtspolitik in Deutschland
  7. Addendum: Die gerichtliche Vermögensverwaltung

1. Einleitung

Die Wiederverwendung der von den Strafgerichten eingezogenen Vermögenswerte (vor allem Immobilien) für soziale Zwecke stellt ein kreatives Instrument dar, um den öffentlichen Raum von der Kontrolle Organisierter Kriminalität zurückzugewinnen und zugleich konkrete Ressourcen für gesellschaftliche Resilienz bereitzustellen[1]. Während Italien seit 1996 ein in der Praxis bewährtes Modell entwickelt und fest in der Gesellschaft verankert hat – normiert durch die Legge 109/1996 und kodifiziert im D.Lgs. 159/2011 (Codice Antimafia) – etabliert sich dieses Konzept inzwischen auch europaweit als strategisches Instrument der Kriminalpolitik[2] [3].

Aktuell praktizieren sieben Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Spanien, Rumänien, Frankreich, Niederlande und Italien) konkrete Formen der sozialen Wiederverwendung eingezogener Güter2. Die Europäische Union verpflichtet alle Mitgliedstaaten durch die neue Richtlinie 2024/1260 (Asset Recovery Directive), bis 23. November 2026 einheitliche Standards für das Aufspüren und die Ermittlung, die Sicherstellung, die Einziehung und die Verwaltung von Vermögensgegenständen zu implementieren. Der Normtext (Art. 19) „ermutigt“ die Mitgliedstaaten insoweit zur sozialen Wiederverwendung[4].

2. Das italienische Modell: Ursprünge und Grundprinzipien

Italien kennt heute ein zweigleisiges System der Vermögensabschöpfung. Hierzu gehören auch in beiden Säulen Maßnahmen für die soziale Nutzung eingezogener Vermögensgegenstände:

– Strafrechtliche Einziehung (confisca penale)
§§ 240 ff. c.p. (italienisches Strafgesetzbuch): Tatbezogene Einziehung von Taterträgen und Tatmitteln im Rahmen des Strafverfahrens, mit vollem strafprozessualen Beweismaß.

– Präventiv (tertium genus[5])
Confisca di prevenzione (D.Lgs. 159/2011, arts. 16-24): eigenständiges gerichtliches Verfahren der misure di prevenzione (Präventivmaßnahmen).
Hier müssen die Anknüpfung an eine qualifizierte Gefahr (z.B. mafia‑nahe Strukturen, Organisierte Kriminalität) und eine evidente Vermögensdisproportion zwischen Vermögen und legal erklärbaren Einkünften vorliegen.
Das Beweismaß ist hier abgeschwächt, mit faktischer Obliegenheit des Betroffenen, die rechtmäßige Herkunft der Vermögenswerte plausibel zu machen (Beweislastumkehr).

Die Entscheidungen über sequestro (Beschlagnahme) und confisca di prevenzione (Präventive Einziehung) werden von einem Gericht, dem Tribunale delle misure di prevenzione, der ein Teil des italienischen Strafgerichtshof ist, getroffen; es handelt sich dogmatisch nicht um eine bloß verwaltungsrechtliche Maßnahme, sondern um ein tertium genus richterlicher Prävention bei rechtswidrig angeeigneten Vermögenswerten.

Parallel dazu übernimmt die Agenzia Nazionale per l’Amministrazione e la Destinazione dei Beni Sequestrati e Confiscati (ANBSC) nach der Einziehung:​

  • Die Sicherung und Verwaltung beschlagnahmter und eingezogener Güter,
  • Die Zuweisung (Destinazione) des Vermögensgegenstands an öffentliche Stellen und Akteur:innen der Zivilgesellschaft (gemeinnützige Vereine, Stiftungen, NGOs, Genossenschaften),
  • Die Unterstützung der Gerichte in der Vollstreckungs- und Übergangsphase.

Damit entsteht ein hybrides Modell: richterliche Einziehung zu Präventionszwecken in der Entscheidungsphase, eine administrativ organisierte Vermögensverwaltung und die soziale Nutzung in der Vollstreckung.

2.1 Legge 109/1996 und das Konzept der „Riutilizzo Sociale” (Soziale Wiederverwendung)

Die italienische Antwort auf die Mafia basiert auf einem weitsichtigen Konzept: Eingezogene Vermögenswerte durch den Fiskus nicht einfach (höchstbietend) zu verkaufen oder kameralistisch zu vereinnahmen, sondern sie als „beni comuni” (Gemeingüter) an Organisationen der Zivilgesellschaft, Kommunen und durch ihre körperliche und/oder seelische Konstitution bedingte vulnerable Gruppen zurückzugeben [1] [6].

  • Kernprinzipien dieses Modells: Rückgabe rechtswidrig angeeigneter Vermögenswerte an die betroffenen Institutionen und Gruppen [7]
  • Priorisierung der sozialen Nutzung anstelle des Verkaufs: Nutzung für gemeinnützige, soziale, kulturelle und ökonomische Projekte [1]
  • Dauerhaft unentgeltliche Nutzungsverträge (Comodato d’uso gratuito) mit Akteur:innen der Zivilgesellschaft [1]
  • Dezentrale Verwaltung: Festlegung der Aufgaben von Präfekturen, Kommunen, Gerichten und der nationalen ANBSC [1]

2.2 Erfolgszahlen (Stand 31.12.2024) [7]

Die ANBSC erfasst aktuell:

  • 17.793 Immobilien, eingezogen und in öffentlicher Verwaltung (gestione) [7]
  • 26.427 Immobilien seit Bestehen der ANBSC endgültig diesem Zweck zugeführt 

Davon sind:

  • 13.388 endgültig eingezogen (75% der Vermögensgegenstände in Gestione).
  • 4.405 vorläufig (25%).

Soziale Wiederverwendung seit Bestehen der ANBSC (26.427 Fälle):

  • 78% (20.455 der Immobilien) bei lokalen Gebietskörperschaften (Kommunen, Regionen).
  • 16% (4.257) im Staatsvermögen für institutionelle Zwecke.
  • 6% weitere Zwecke (Verkauf der Güter zugunsten Gläubiger)
  • Terzo Settore („Dritter Sektor“, gemeinnützige Organisationen): 820 Immobilien wurden im Jahr 2024 für Projekte gemeinnütziger Organisationen zur Verfügung gestellt, das entspricht 33,16% der Immobilien, die Kommunen für die soziale Wiederverwendung bereitgestellt haben.
  • 50 Verträge abgeschlossen für gemeinnützige Projekte in 200 Immobilien seit Sommer 2023 (art. 48 c-bis)

2.3 Libera Terra[8]: Ein besonderes Symbol des Erfolgs von Sozialer Wiederverwendung

Bekanntestes Beispiel für soziale Wiederverwendung sind die Libera Terra- Kooperativen: Neun Kooperativen und ein Konsortium bewirtschaften konfiszierte Ländereien in Sizilien, Kalabrien, Apulien und Kampanien nach Bio-Standards.

Erfolge:

  • Schaffung auf Dauer eingerichteter Arbeitsplätze für junge Menschen und Landwirte [1]
  • Produktion hochwertiger Bio-Produkte (Öl, Wein, Getreide, Konserven) [1]
  • Aufbau einer legal agierenden lokalen Wirtschaft, um mafiose Durchdringung auszuschließen [1]
  • Unterstützung der Opfer der Mafia durch Produkterlöse [1]

3. Der Europäische Rechtsrahmen: Die Richtlinie 2024/1260

Die neue EU-Richtlinie 2024/1260 (Asset Recovery Directive), in Kraft seit 22. Mai 2024, markiert einen Paradigmenwechsel bei der Vermögenseinziehung in der Europäischen Union [3]. Sie ersetzt die ältere Richtlinie 2014/42/EU [16]. Der Richtlinie liegt u. a. die Erwägung zugrunde, dass Organisierte Kriminalität eine zunehmende Bedrohung darstellt, der bisher geltende Rechtsrahmen zur wirksamen Bekämpfung Organisierter Kriminalität aber nicht als ausreichend erachtet wird.

Die Normierung der Sozialen Wiederverwendung

Ein Novum dieser Richtlinie ist u. a. auch, dass sie die EU-Staaten zur Schaffung eines Regimes zur sozialen Wiederverwendung ermutigt [3] [4] [9]. Dies ist ein wichtiges Element bei der Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsrahmens zur Vermögensabschöpfung.

Wortlaut des Artikels 19:

„Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um es zu ermöglichen, dass konfiszierte Vermögenswerte für Zwecke von allgemeinem öffentlichem oder sozialem Interesse verwendet werden.” [3]

Sinn und Zweck der Norm werden in Erwägungsgrund 38erläutert.Er unterstreicht dessen Signalwirkung:

„Die soziale Wiederverwendung von konfiszierten Vermögenswerten sendet ein klares Zeichen an die Gesellschaft über die Bedeutung von Werten wie Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit, bekräftigt die Vorherrschaft des Rechtsstaats in den von organisierter Kriminalität besonders betroffenen Gemeinschaften und stärkt deren Widerstandsfähigkeit gegen kriminelle Infiltration in ihr soziales und wirtschaftliches Gefüge.” [4]

4. Die Bedeutung der Sozialen Wiederverwendung

4.1 Warum stärkt Soziale Wiederverwendung die Demokratie?

Die soziale Wiederverwendung konfiszierter Vermögenswerte ist nicht bloß eine Finanzierungsmaßnahme für soziale Projekte – sie ist ein Akt der demokratischen Rückeroberung [1] [7]:

  1. Liegenschaften, die von Mafia-Bossen kontrolliert wurden, werden zu Orten der Bürgerbeteiligung [1].
  2. Der Staat zeigt Stärke in den am meisten infiltrierten gesellschaftlichen und lokalen Bereichen [4].
  3. Bürger:innen gewinnen Kontrolle über Ressourcen zurück, die ihnen durch Kriminalität entzogen worden waren [7].
  4. Menschen, die von Mafia-Dominanz am meisten gelitten haben, werden zu Akteur:innen der Wiederherstellung des Rechtsstaats

4.2 „Zurückholen des öffentlichen Raums“

Der italienische Diskurs spricht von „rückerobertem Territorium” (territorio ripreso). Das bedeutet nicht nur die physische Rückführung von Gebäuden in eine legale Nutzung, sondern:

  • Kulturell: Architektur, Geschichte, Symbolik von Orten werden umgeschrieben [1]
  • Ökonomisch: Legales Wirtschaften, u. a. in Kooperativen, ersetzt Mafia-Infiltration [1]
  • Zivilgesellschaftlich: Lokale Organisationen und Institutionen der Zivilgesellschaft werden gestärkt [1]

5. Fazit

Die Soziale Wiederverwendung eingezogener Vermögenswerte ist längst nicht mehr nur ein Modell italienischer Kriminal- und Sozialpolitik. Sie ist aus den folgenden Gründen ein europäisches Paradigma:

  1. Kriminalpolitisch rational: Bekämpfung Organisierter Kriminalität durch Vermögensabschöpfung und Territoriumsrückeroberung [1] [2] [3] [4]
  2. Stärkt Demokratie: Sie holt Liegenschaften für Partizipation, Inklusivität, Gemeinwohlorientierung zurück [1] [7]
  3. Sozialpolitisch wirksam: Projekte schaffen Beschäftigung, Bildung, Kultur, ökologisches Bewusstsein durch Konfiskation [1]

Ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Harmonisierung des EU-Rechts [3] [4].

6. Welche Auswirkungen sollte Art. 19 der Richtlinie 2024/1260 auf die Rechtspolitik in Deutschland haben?

6.1 Aktuelle Lage und zaghafte Reformversuche

Ergeht ein Strafurteil, kann das Gericht anordnen, die vom verurteilten Straftäter bzw. -täterin illegal generierten Taterträge gem. §§ 73 ff. StGB einzuziehen. Es handelt sich um eine Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB und um keine Strafe. Das Motiv: Unrechtmäßig erlangte Vermögensvorteile sollen entzogen und der alte Zustand vor dem rechtswidrigen Eingriff wiederhergestellt werden. Straftaten sollen sich nicht für den Straftäter lohnen dürfen.

Welches Volumen jährlich von den Strafgerichten eingezogen wird, ist jedoch unbekannt. Eine statistische Erfassung in den Bundesländern oder bundesweit – etwa über die Strafverfolgungsstatistik beim Statistischen Bundesamt – ist nicht vorgesehen. Weil dafür die personellen Ressourcen in der Strafverfolgung der Länder fehlen! Soweit Schätzungen kursieren, sind diese nicht ansatzweise belastbar.

Soweit das Recht der Vermögensabschöpfung in den letzten Jahrzehnten (zaghaft) reformiert worden ist, kann deshalb vom Gesetzgeber und der Öffentlichkeit ebenfalls nicht verlässlich festgestellt werden, ob diese Reform ein Erfolg war. Dies gilt insbesondere für die Schaffung des § 76a Abs. 4 StGB im Jahr 2017. Es gibt zunehmend Stimmen im und außerhalb des Bundestages, die diese Strafnorm aufgrund der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten noch einmal reformieren oder in das Recht der Gefahrenabwehr außerhalb des Strafrechts verlagern wollen. Diese Norm regelt im Verbund mit § 437 Strafprozessordnung die selbstständige Einziehung von Vermögenswerten, die aus bestimmten schweren Straftaten (Katalogtaten) herrühren, unabhängig von einer Verurteilung oder einem Strafverfahren gegen eine bestimmte Person. Sie ermöglicht die Einziehung bei bloßem Verdacht der kriminellen Herkunft, um Anreize für Straftaten wie Geldwäsche oder Delikte im Bereich der Organisierten Kriminalität zu verringern.  

Mit Ausnahme des § 76a Abs. 4 StGB führt das Recht der Vermögensabschöpfung in Wissenschaft und der justiziellen Praxis in Deutschland ein Schattendasein. Obwohl diese als „dritte Säule“ der Kriminalitätsbekämpfung (neben der Haupt- und Nebenstrafe sowie der General- und Spezialprävention) ein effektives und zentrales Instrument der Verbrechensbekämpfung sein könnte – insbesondere gegen die Organisierte Kriminalität. Der Verzicht auf die datenmäßige Erfassung der Volumina der Vermögensabschöpfung ist in einem Industrieland wie Deutschland ein Skandal und bringt den Staat international bei der Bewertung des Erfolgs der nationalen Maßnahmen gegen die Organisierte Kriminalität und Geldwäsche, insbesondere in Länderprüfungen der Financial Task Action Force (FATF), in erhebliche Erklärungsnot. 

6.2 Soziale Wiederverwendung – ein exotisches Thema. Allerdings nur in Deutschland

Was die Soziale Wiederverwendung im Zusammenhang mit der Vermögensabschöpfung anbelangt, gehört diese im deutschen Strafrechtsdiskurs – anders als in Italien und sechs anderen EU-Ländern – zu den exotischen Themen. Daran haben die Harmonisierungsbestrebungen der Richtlinie 2024/1260 (Asset Recovery Directive) vom 24. April 2024, die bis 23. November 2026 von den Mitgliedsstaaten zur Schaffung einheitlicher Standards für das Aufspüren und die Ermittlung, die Sicherstellung, die Einziehung und die Verwaltung von Vermögensgegenständen führen soll, nichts geändert. 

Im Recht der Vermögensabschöpfung besteht ein erheblicher Reformbedarf. Die Justizministerkonferenz der Länder (JuMiKo) hat im Juni 2024 einen 600- seitigen Abschlussbericht der von ihr ins Leben gerufenen Arbeitsgruppe zur „Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung“ erörtert.[10] Über 100 Expertinnen und Experten aus der Strafverfolgungspraxis waren daran beteiligt. Wegen des festgestellten dringenden gesetzgeberischen Optimierungsbedarfs hat die JuMiKO das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) gebeten, die Empfehlungen des Berichts unverzüglich zu prüfen und schnellstmöglich umzusetzen. Dies ist bisher nicht geschehen.[11]

Eine gute Gelegenheit für die Umsetzung wäre der Referentenentwurf des BMJV für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten vom 1.12.2025 gewesen. Das federführende Ressort hat sich jedoch für eine Lösung entschieden, die die Umsetzung auf die aus seiner Meinung nach absolut zwingend notwendigen Regelungen beschränkt, soweit diese über den bisherigen europäischen Rechtsrahmen im Bereich der Vermögensabschöpfung hinausgehen und noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurden. Diese betreffen nur detaillierte Regelungen zu Aufgaben und Befugnissen der von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Vermögensabschöpfungsstellen sowie Vorgaben zur Vermögensverwaltung, einschließlich der erstmaligen Errichtung von Vermögensverwaltungsstellen vor. Erforderlich soll hierbei nach dem Entwurf der Gesetzesbegründung nicht sein, dass den Vermögensverwaltungsstellen die direkte Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände übertragen wird. Ausreichend sei vielmehr, dass die Vermögensverwaltungsstellen mit der Aufgabe betraut werden, andere für die Verwaltung zuständige Behörden zu unterstützen und Expertise bereitzustellen (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie).[12]

Daneben arbeitet das BMJV, wie aus einer Pressemitteilung des Ministeriums vom 1.12.2025 hervorgeht[12], auf Grundlage der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag an grundlegenden Verbesserungen bei den deutschen Regelungen zur Vermögensabschöpfung. Diese Verbesserungen umfassen auch die Vorschläge der JuMiKo und die Themenbereiche, die von der JuMiKo noch als offen bezeichnet worden sind (Einbeziehung des Ordnungswidrigkeitenrechts in die Reformen u.a.)

MND fordert, dass auch die Soziale Wiederverwendung eingezogener Vermögenswerte in diesen Prüfungsprozess zur Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung einbezogen wird.

Die Soziale Wiederverwendung könnte in Deutschland bürokratiearm verwirklicht werden.

6.3 Die Verankerung der sozialen Wiederverwendung erfordert die Änderung der Strafvollstreckungsordnung

Wird gem. § 75 StGB die Einziehung eines Gegenstands durch das Strafgericht angeordnet, so geht grundsätzlich das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Entscheidung auf den Staat über, wobei grundsätzlich die Justizkassen der Länder die eingezogenen Werte verwalten.

Dieser Verfahrensschritt wird in der Strafvollstreckungsordnung (§§ 60 ff.) geregelt. Die Strafvollstreckungsordnung ist ihrem Charakter nach kein Gesetz im formellen und materiellen Sinn, sondern nur eine Verwaltungsvorschrift zwischen Bund und Ländern. Sie könnte also leicht außerhalb eines Gesetzgebungsverfahrens geändert werden, wenn sich Bund und Länder insoweit einig sind.

Eingezogene Gegenstände werden im Regelfall verwertet (§ 63 Abs. 1). Entweder durch freihändigen Verkauf oder durch Versteigerung zugunsten der Justizkassen der Länder. Die Soziale Wiederverwendung würde hingegen voraussetzen, dass eingezogene Gegenstände, vornehmlich Immobilien, an Kommunen oder Institutionen der Zivilgesellschaft übereignet oder diesen überlassen werden. 

Eine Verwendung für karitative oder humanitäre Zwecke ist bisher nur für Gegenstände vorgesehen, die in einem Verfahren wegen Straftaten nach einem Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrechtsgesetz, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Warenzeichengesetz, Geschmacksmustergesetz, Halbleiterschutzgesetz, Sortenschutzgesetz) eingezogen worden sind und die sich zur Verwendung für karitative oder humanitäre Zwecke eignen (§ 67a Abs. 1). Sie sollen an entsprechende Verbände oder Einrichtungen unentgeltlich abgegeben werden, sofern dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Verfahren, auch das selbständige Einziehungsverfahren, müssten in jedem Fall auf die in diesem Absatz genannten Katalogtaten ausgedehnt werden.

Es bestehen keine Bedenken, auch auf diese Verfahren § 67 Abs. 3 analog anzuwenden. Diese Regelung sieht vor, dass Gegenstände von erheblichem Wert nur mit Genehmigung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts überlassen werden dürfen

Die Richtlinie 2024/1260 ist nach deren Sinn und Zweck ein Baustein für eine effektivere Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Voraussetzung dafür, dass die Soziale Wiederverwendung in Deutschland – ebenso wie in Italien und in anderen EU-Ländern – zum Erfolgsmodell wird, ist, dass der Straftatbestand der Bildung Krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB) in der deutschen Strafrechtspflege auch tatsächlich angewandt wird und in der Praxis zu einem Instrument für die Verfolgung profitorientierter Organisierter Kriminalität wird. Dies ist bisher nicht der Fall.

Entgegen der EU-rechtlichen Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2008/841/J des Rates zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität wird diese Norm in erster Linie bei politischen Delikten angewandt. Bei Fällen mit OK-Bezug wird in der Regel nur wegen des Grunddelikts Anklage von den Staatsanwaltschaften erhoben, weil in der Regel dort das Strafmaß höher als bei § 129 StGB ist.

Schon 2023 hat mafianeindanke e.V. deshalb ein grundsätzliches Umdenken in der Anwendungspraxis und eine Reform im Normtext gefordert.[13]

7. Addendum: Die gerichtliche Vermögensverwaltung

Für die gerichtliche Verwaltung von wirtschaftlichen Aktivitäten und Unternehmen muss die wirtschaftliche Aktivität aktuell sein und zur Verwirklichung der kriminellen Interessen beitragen, die mit der Maßnahme verhindert werden sollen – im Gegensatz zur Beschlagnahme und zur präventiven Konfiszierung, und analog zu den persönlichen Präventionsmaßnahmen.

Das spezifische Verfahren kann auch im Falle des Todes des oder der Beschuldigten gegenüber den Erb:innen oder Rechtsnachfolger:innen innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod eingeleitet werden (Art. 18 Abs. 2).

Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, um davon auszugehen, dass die freie Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten, einschließlich unternehmerischer Tätigkeiten

  • a.     direkt oder indirekt Bedingungen der Einschüchterung oder Unterwerfung durch die organisierte Kriminalität (Art. 416 bis Italienisches Strafgesetzbuch) unterworfen ist, auch aufgrund eines beherrschenden oder erheblichen Einflusses, der sich aus einer rechtlichen, aber auch tatsächlichen Kontrolle oder aufgrund besonderer vertraglicher Bindungen ergibt;
  • b.     in jedem Fall die Tätigkeit von Personen erleichtern kann,
    • gegen die eine der persönlichen oder vermögensrechtlichen Präventionsmaßnahmen vorgeschlagen oder angewendet wurde;
    • gegen die ein Strafverfahren wegen einer der Straftaten eingeleitet wurde, die in die Zuständigkeit der Bezirksstaatsanwaltschaft für Mafia- und Terrorismusbekämpfung fallen. Aber nicht nur: auch wegen Beihilfe zu kriminellen Vereinigungen, betrügerischer Übertragung von Vermögenswerten, illegale Vermittlung und Ausbeutung von Arbeitskräften, Erpressung, schwerer Betrug zum Erhalt öffentlicher Gelder, Wucher, Geldwäsche und Verwendung von Geld, Gütern und Vorteilen illegaler Herkunft oder auch kriminelle Vereinigung zur Begehung einer Straftat gegen die öffentliche Verwaltung.

Das Gericht ernennt den oder die gerichtliche Verwalterin, der oder die nach der Inbesitznahme die Befugnisse der Eigentümer:innen der Vermögenswerte und Unternehmen sowie die Geschäftsführung im Falle von Gesellschaften ausübt, und ein:n für das Verfahren zuständige:n Richter:in, der die Tätigkeit der Verwalter:in überwacht und bestimmte Handlungen genehmigt.

Um die Rechte von Dritten zu schützen, muss man diese Maßnahme in den öffentlichen nationalen Registern (z.B. Handelsregister) eintragen. Die Eintragung muss ein Datum haben und dieses Datum gewährt Rechtssicherheit der Prozedur.

Das Gericht legt eine Frist für die Dauer der Verwaltung („amministrazione giudiziaria“) fest. Bei Ablauf der Frist kann die Verwaltung widerrufen oder in die weniger einschneidende gerichtliche Kontrolle („controllo giudiziario“) umgewandelt werden. Sollte es in diesem Zeitraum nicht gelungen sein, die interne Legalität des Unternehmens wiederherzustellen, wenn z.B. die Angestellten nicht kooperieren oder die finanzielle Lage disaströs ist, kann die Maßnahme zuerst zur Beschlagnahme und dann zur endgültigen präventiven Einziehung eskaliert werden. Das ist auch dann der Fall, wenn in der Zwischenzeit Vermögensermittlungen oder andere Untersuchungen ergeben, dass die Güter aus illegalen Aktivitäten stammen oder zur Integration illegal erwirtschafteter Gelder dienen (art. 34 cc. 6-7 Codice antimafia).[14]


[1] Das Gesetz 109/1996 – erkämpft durch die Associazione Libera (über 1 Million Unterschriften nach den Attentaten an Falcone und Borsellino) – markiert einen zivilgesellschaftlichen Sieg: Sie transformiert Konfiskation von einer reinen Strafmaßnahme in ein Instrument der demokratischen Rückeroberung. Vgl. Libera. Associazioni, nomi e numeri contro le mafie. (2022). Le pratiche di riutilizzo sociale dei beni confiscati alle mafie. Numeri, esperienze e proposte. Aggiornato al 25 febbraio 2022. Abrufbar unter: https://www.libera.it/documenti/schede/fattiperbene2_1.pdf

[2]Libera. (2022). Mappatura europee sulla legislazione e casi di riutilizzo pubblico e sociale dei beni confiscati in Europa (incluso il report della Commissione Europea “Ensuring that crime does not pay”). Abrufbar unter: https://www.libera.it/

[3] Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten. (ABl. L 1260 vom 2.5.2024, S. 1).  Gazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 168, 24 maggio 2024. Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/

[4] Considerando 38 e Articolo 19, Direttiva (UE) 2024/1260. Il valore simbolico del riutilizzo sociale quale strumento di riaffermazione dello Stato di diritto e della resilienza comunitaria. (2024).

[5] Es handelt sich um eine Maßnahme sui generis, die weder dem Strafrecht noch dem Verwaltungsrecht eindeutig zuzuordnen ist.

[6] Ferroni, M. V. (2025). Il riutilizzo sociale dei beni sequestrati e confiscati alla criminalità organizzata: la partecipazione dei gruppi vulnerabili. Nomos. Le attualità nel diritto, 2/2025, 1–45. Abrufbar unter: https://www.nomos-leattualitaneldiritto.it/wp-content/uploads/2025/10/Ferroni_2_2025.pdf

[7] https://benisequestraticonfiscati.it/wp-content/uploads/2025/06/ANBSC-2025-0048807-Allegato-ANBSC-2025-0048608-Allegato-Relazione-performance-anno-2024_13062025_Firmato.pdf

[8] Sinngemäß: „Befreites Land“.

[9] https://www.camerepenali.it/public/file/Oss_Misure_Patrimoniali_e_Prevenzione/030_2028-08-27_Parere_Confisca-senza-condanna-per-appartenenza-alla-mafia.pdf

[10] https://www.justiz.bremen.de/sixcms/media.php/13/Abschlussbericht%20BLAG%20Verm%C3%B6gensabsch%C3%B6pfung_2024.pdf

[11] Vgl. auch https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014014.pd

[12] https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/1201_Vermoegensabschoepfung.html; Anlage (S. 16)

[13] https://mafianeindanke.de/de/mafianeindanke-schlaegt-neufassung-zu-%C2%A7129-vor/.

[14] Prestipino Giarritta M., Carretta P., Piersimoni M., Barletta M.G., Patrimoni Illeciti e strumenti di contrasto, Laurus Robuffo, dritte Auflage 2025