Im Allgemeinen wird mit den finanziellen Ressourcen der Mafia die Schutzgelderpressung (Pizzo) assoziiert. Doch die wirtschaftlichen Aktivitäten der mafiösen Organisierten Kriminalität gehen weit darüber hinaus. Mafiosi treten als eigenständiger Akteure auf dem freien Markt auf (mafia imprenditoriale), oder üben aber ihren Einfluss auf „normale“ Unternehmen aus. Der italienische Händlerverband „Confesercenti“ bezeichnete die Mafia gar als größtes Unternehmen Italiens. Auch wenn dies eine vereinfachte Aussage ist, da so getan wird als handele es sich bei der Mafia um eine monolithische Einheit, verdeutlicht es die enorme Machtfülle, die schiere Kaufkraft, die einer kriminellen Organisation in einer kapitalistischen Gesellschaft ermöglicht wird. Die Mafia kann durch ihre kriminelle Machenschaften dann unter Umständen tatsächlich wirtschaftliche Vorteile für Unternehmen auf einem konkurrierenden Markt herausschlagen. Freilich geht der unternehmerische Vorteil durch Kartellbildung und Absprachen unter Mitwirkung der Mafia dann zu volkswirtschaftlichen Lasten der konsumierenden Bürger. Die Mafia selbst hat sich auf der anderen Seite als Anteilseigner, nicht nur die Möglichkeiten der Einflussnahme, sondern auch der Gewinnabschöpfung verschafft. Die wohl am weitesten verbreitete Methode ist hierbei die Einmischung bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen. All diese Phänomene haben vor allem in Norditalien in den letzten Jahrzehnten eine unangenehme Präsenz erlang. Doch auch zunehmend in Deutschland lässt sich die Verknüpfung zwischen legalem Wirtschaftssektor und Mafia festmachen, denn die persönlichen Kontakte sind hier ebenso gediehen wie die wirtschaftliche Lage.
So bekannt, so schlecht. Lässt sich denn dann wenigstens von Unternehmensseite die Infiltration mit der Organisierten Kriminalität sanktionieren, wenn man der mafiösen Hintermänner (und Frauen) schon so schwer habhaft zu werden vermag? Hier stellt sich heraus, dass wir es bei Deutschland mit einem Sonderfall zu tun haben: Es gibt noch immer kein Unternehmensstrafrecht. Warum aber können nur Einzelpersonen und nicht Unternehmen als „corporate agents“ strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, wenn sie mit der Mafia Geschäfte machen? Und besteht Hoffnung darauf, dass dem zukünftig Abhilfe verschafft wird?
Das Strafrecht in Deutschland ist seiner Tradition nach vom Grundsatz geleitet, dass nur Handlungen rationaler Individuen geahndet werden können. Kollektive sind demnach nicht schuldfähig; societas delinquere non potest. Unternehmen können sich als juristische Personen nach dieser Argumentation nicht für oder gegen ein rechtmäßiges Handeln entscheiden, da dem öffentlichen Auftreten eines Konzerns das Ergebnis einer Willensaggregation und nicht von Entscheidungen Einzelner gekennzeichnet ist. Die Besonderheit, der in ihrer Argumentation kantisch anmutenden Rechtspraxis ist, dass Deutschland international zunehmend einen Sonderfall darstellt. Dies wurde zuletzt beim Dieselgate-skandal klar, als VW in den USA im Zuge von Sammelklagen große Summen Schadenersatz zahlen musste, wohingegen den deutschen Verbraucher_innen die Klagemöglichkeit wesentlich erschwert war. Überhaupt muss es verwundern, dass Unternehmen auf dem Markt, einerseits die Privilegien eines zurechnungsfähigen Akteurs genießen können (Vertragsfreiheit, Börsengang usw.), andererseits bei eigenem Versagen aber ihren Pflichten nicht im gleichen Maße nachkommen müssen.
Klagen gegen Unternehmen können in Deutschland höchstens (nach § 30 des OWiG) als Ordnungswidrigkeit geführt werden. Das bringt zwei entscheidende Nachtteile mit sich. Erstens können die Ermittler nach dem Opportunitäts- anstatt dem Legalitätsprinzip verfahren, da es sich nicht um Strafrecht handelt. Das bedeutet, dass die Verfolgungsbehörden nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie einem Verdacht nachgehen. Die Folge ist, dass die Anwendung dieses Verfahrens einem Flickenteppich gleichkommt. Auf der anderen Seite steht das Legalitätsprinzip für das Strafrecht. Dieses hat zwar auch opportune Elemente, wobei jene lediglich die Frage betreffen, ob ein aufgenommenes Verfahren eingestellt werden soll, nicht ob einem Grundverdacht nachgegangen wird. Die zu zahlenden Auflagen, die zur Einstellung führen, sind dann teilweise empfindlich hoch. Die Strafzahlungen für die Ordnungswidrigkeiten der Unternehmen hingegen sind, zweitens, mit maximal 10 Millionen Euro gedeckelt. Was sich nach einer großen Menge anhört, ist für nicht wenige Großunternehmen ein „kleineres Übel“ und im Vergleich mit ihrem Umsatz eine überschaubare Summe. Bußgeld kann gegen die Firma als juristischer Person verhängt werden, allerdings nur bei Nachweis einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit des Leitungspersonals. Diese Rechtslage ist nunmehr fast ein halbes Jahrhundert alt. Der Markt hat sich seitdem durch weitere Öffnung und globalen Vernetzungen transformiert. Die Vorstellung, ein einzelner Firmenboss sei stetig über die jeweiligen Transaktionen und Abläufe im Bilde, ist nicht mehr zeitgemäß.
Nun soll in Deutschland diesem Missstand Abhilfe verschafft werden und sich dabei an europäischen Standards orientiert werden. Noch ist allerdings unklar, welche konkrete gesetzliche Regelung angestrebt wird. Der Bundesverband der Unternehmensjuristen präferiert eine Kronzeugenregelung. So soll es einzelnen Mitarbeiter_innen zukünftig erleichtert werden illegale Praktiken innerhalb der Firma aufzudecken, ohne dass sie dafür ihrerseits einen Loyalitätsbruch begehen müssen. Des Weiteren soll der positive Anreiz zur Selbstanzeige der Unternehmen mit gestaffelten Bußgeldern, die bis hin zur Sanktionsfreiheit reichen, zu einer freiwilligen „saubereren“ Unternehmenstätigkeit führen. Dieser Vorschlag bedürfte lediglich einer Modifikation des Ordnungswidrigkeitsgesetzes und würde einen Vorschlag anbieten, der auch zukünftig ohne Unternehmensstrafrecht auszukommt.
Weitreichender ist der Gesetzesvorschlag des Landesparlamentes Nordrhein-Westfalens. Er sieht die Schaffung eines eigenständigen Unternehmensstrafrechts vor. Dann wäre es möglich Unternehmen der sogenannten „organisierten Unverantwortlichkeit“ zu überführen. Diese kann auch vorliegen, wenn sie keinen konkreten Personen zuzuschreiben ist, sondern wenn „der Verband in einer solchen Weise defizitär organisiert sei, dass delinquentes Verhalten geduldet, begünstigt oder gar provoziert werde.“ (Jahn, Matthias; Pietsch, Franziska. Der NRW-Entwurf für ein Verbandsstrafgesetzbuch, S. 1). Gemeinsam haben diese Regelungen, dass sie nicht darauf aus sind, die Unternehmen in die Insolvenz zu stürzen, sondern genügende Anreize zu setzen die „Compliance“ und Redlichkeit des Unternehmens zu verbessern.
Weiteres Instrument, das auch schon Mafia? Nein, Danke e.V. lange gefordert hatte, ist das Transparenzregister. Jüngst, am 24.6.2017, wurde dieses beschlossen. Man folgt damit der aktualisierten EU-Geldwäscherichtlinie, die fordert, dass die wahren Eigentümer der Unternehmen,die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten (“beneficial owners”), offengelegt werden. Allerdings ist das Register nicht ganz öffentlich einsehbar –man muss ein berechtigtes Interesse nachweisen, um das Register einsehen zu können – und die Eintragungspflicht ist von Ausnahmeregelungen gekennzeichnet – alles in allem nicht sehr transparent (Für mehr Infos, klicken Sie hier).
Dazu hatte die Bundesregierung im Mai 2017 auch das Wettbewerbsregister eingesetzt, eine Liste der rechtsverstossenden Unternehmen. Die Liste soll dazu dienen, „kriminelle“ Unternehmen von der Auftragsvergabe auszuschließen, praktisch ist aber die Schwelle zur Eintragung in der Liste sehr hoch mit der Risiko, dass das Ziel der Prävention scheitern kann (Für mehr Infos, klicken Sie hier).
In ihrer vollen Wirkung sollen diese zwei Instrumente vermeiden, dass kriminell-geneigte Unternehmen in der deutschen Wirtschaft Raum finden.
Überdies hätte dies eine negative Abschreckwirkung und die Unternehmen hätten einen weiteren Grund sich um die Legalität ihres Wirtschaftens zu sorgen. Letztendlich müsste bei der Antikorruptions- und Antigeldwäsche-Compliance eine Koordination, wenn nicht global, dann wenigstens auf europäischer Ebene erfolgen – was auch die EU-Richtlinie verspricht. Beide, Unternehmer und Strafverfolger brauchen Klärung. Die Lage ist nämlich kompliziert. Die Tat kann bei international agierenden Unternehmen im Ausland erfolgen, der Taterfolg sich dann aber erst im Inland einstellen und andersherum. Nur mit gemeinsamer Anstrengung wird deshalb der Wirtschaftskriminalität beizukommen sein. Hierbei sind die EU-Richtlinien ein wichtiger Schritt der Zusammenarbeit.
Zurück zur Mafia: Es besteht die Hoffnung, dass die genannten Vorschläge zur Schaffung eines Unternehmensstafrechts, sollten sie in Gesetzesform gegossen werden, der Mafia die Investitions- und Einflussmöglichkeiten erschweren. Drohen die Firmen bei intransparenten Geschäften und Kartellbildungen mit empfindlichen Sanktionen bestraft zu werden, werden sie in Zukunft bessere Kontrollmechanismen und ethische Standards einhalten. Das Kalkül: Je besser die Transparenz und Compliance der Unternehmen, desto gefeiter sind sie vor mafiöser Einflussnahme. Problematisch ist immer noch, dass die Ermittlung der Organisierten Kriminalität und die der Wirtschaftskriminalität unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen angehören, obwohl erhebliche inhaltliche Überschneidungen bestehen. Hier könnten gemeinsame und gebündelte Ermittlungen der Bekämpfung der wirtschaftlichen Seite der Mafia Rechnung tragen. Vorerst muss abgewartet werden inwiefern nach der anstehenden Bundestagswahl die Regierungskoalition die Anregungen für ein Unternehmensstrafrecht aufnimmt. Auch wenn es die Mafia nicht direkt trifft, gibt es Grund für verhaltenen Optimismus, dass ihr damit weitere Steine in den Weg gelegt werden.