Wie Bankvorstände von hohen Geldstrafen Nutzen haben

Ubs

Der internationale Ablasshandel zwischen Staatsanwaltschaften, Aufsichtsbehörden und Großbanken bei geldwäscherechtlichen Verstößen hat einen faden Beigeschmack – Hohe Geldstrafen gegen Großbanken führen nicht automatisch zu mehr Wachsamkeit und besseren internen Organisationsstrukturen gegen Geldwäsche in Großbanken

Verstöße von Großbanken gegen geldwäscherechtliche Sorgfalts- und Organisationspflichten zur Verhinderung der Geldwäsche werden in Europa und den USA seit rund 10 Jahren von Staatsanwaltschaften und Aufsichtsbehörden mit z.T. mit empfindlichen Geldstrafen sanktioniert. Hohe Geldstrafen werden von den USA und Großbritannien zusätzlich bei Verstößen gegen Sanktionslisten bei der sog. Terrorismusfinanzierung festgesetzt.

Die bislang höchste Strafe – insgesamt 1,9 Milliarden US-Dollar – musste die britische Großbank HSBC im Jahr 2012 an das US-Justizministerium zahlen. Dem Institut wurde vorgeworfen, mexikanischen Drogenbaronen und saudi-arabischen Finanziers des Terrorismus Zugang zum US-Finanzsystem verschafft zu haben. Ebenfalls eine hohe Geldstrafe in Höhe von 1,1 Mrd. US-Dollar zahlte die britische Standard Chartered 2019 an verschiedene US-Behörden und die britische Finanzaufsicht FCA. Diese beiden britischen Großbanken mit ihrem internationalen Geschäft sind von den USA wiederholt sanktioniert worden. So musste Standard Chartered bereits 2012 eine Strafe von 670 Millionen US-Dollar an die US-Regierung zahlen. Zwischen 2009 und 2012 musste eine Reihe europäischer Banken wegen Verstößen gegen US-Sanktionen dreistellige Millionenstrafen zahlen, darunter die niederländische ING-Bank, Credit Suisse und die britischen Banken Lloyds und Barclays.

In die Liste der sanktionierten Großbanken reiht sich die Deutsche Bank ein. Die Bank soll zwischen 2011 und 2015 zehn Milliarden US-Dollar an Schwarzgeld aus Moskau über die Finanzplätze New York und London an Offshore-Konten transferiert haben. 2017 schloss die Deutsche Bank einen Vergleich mit der New Yorker Finanzaufsicht über eine Strafzahlung in Höhe von 425 Millionen US-Dollar; weitere 41 Millionen US-Dollar gingen an die US-Notenbank. Obendrein verlangte die britische Finanzaufsicht FCA 163 Millionen Pfund von der Deutschen Bank – bis heute die höchste Strafe der britischen FCA wegen geldwäscherechtlicher Verstöße. Alle drei Geldbußen gegen die Deutsche Bank summieren sich auf umgerechnet 675 Millionen US-Dollar.

Sanktionen durch Deals


Die Höhe der Sanktionen gegen die Großbanken wird, was der Öffentlichkeit wenig bekannt ist, regelmäßig durch einen Deal der Banken mit Staatsanwaltschaften oder Aufsichtsbehörden festgelegt. Beide Seiten profitieren von diesem Ablasshandel. In der Regel können die Banken in solchen Verfahren die Höhe der Sanktion herunterschrauben und stehen nur für einen überschaubaren Zeitraum am Pranger der Medien, was der Reputation der Bank guttut. Die Staatsanwaltschaften oder die Aufsichtsbehörden können die Verfahren schnell abschließen, wobei die Staatsanwaltschaften das Ermittlungsverfahren nicht vor die Strafgerichte bringen müssen. Die Verantwortung und Tatschuld von Mitarbeitern und Vorständen, die in diesen Fällen versagt haben, muss im Detail nicht in langwierigen Ermittlungen nachgewiesen werden. Diese Deals lassen regelmäßig diejenigen verantwortlichen Personen strafrechtlich oder aufsichtsrechtlich ungeschoren, die einfach wegschauen oder bei kriminellen Kunden ein Auge zudrücken, um diese Kunden und damit ihre Boni nicht zu verlieren. Damit entsteht in der Öffentlichkeit zutreffend der Eindruck, dass gerade die Vorstände mit solchen Deals aus der Verantwortung gekauft werden können.
Sicherlich können Strafzahlungen in dieser Höhe selbst von Großbanken nicht aus der Portokasse bezahlt werden. Sie schmälern deutlich die Gewinnausschüttungen zugunsten der Aktionäre. Soweit bekannt, nahmen die Aufsichtsräte und Aktionäre der Institute die Vergleichspraxis hin, ohne Köpfe von Verantwortlichen rollen zu lassen oder auf Schadensersatz zu bestehen. Das Gute dieser Deals ist, dass dadurch Gewinne von Aktiengesellschaften, die durch Beteiligung an rechtwidrigen Aktivitäten generiert worden sind, im Interesse der Gesellschaft abgeschöpft werden – neben der eigentlichen Geldstrafe.

Defizite des Ablasshandels

Was aber negativ zu Buche schlägt: Zu einem Umdenken, zu mehr Wachsamkeit oder zu einer signifikanten Verbesserung der internen Kontrollsysteme gegen Geldwäsche haben Deals mit hohen Strafen gegen Banken nicht geführt. Die Abschreckungswirkung auch hoher Strafzahlungen der Banken scheint also begrenzt zu sein. Immer wieder gibt es vergleichbare Fälle, die an die Öffentlichkeit gelangen. Dies hat damit etwas zu tun, dass die Verantwortlichen bei diesen Deals ungeschoren bleiben, auch in den Fällen, wo ihnen strafrechtlich ein Verschulden nachgewiesen werden könnte. Dabei sollte es nicht um die kleinen Mitarbeiter und Compliance Officers gehen, sondern in erster Linie um diejenigen, die ohnehin aufsichtsrechtlich und zivilrechtlich Verantwortung tragen: Die Vorstände der Banken.

Der Fall Ralph Hamers

Die Fragwürdigkeit des Ablasshandels bei Sanktionen wird durch den aktuellen Fall des Vorstandsvorsitzenden der schweizerischen UBS, Ralph Hamers, verdeutlicht. Das zuständige Gericht in Den Haag, der „Gerechtshof“, hat nun die zuständige Staatsanwaltschaft aufgefordert, strafrechtliche Ermittlungen gegen Ralph Hamers, der, bevor er Ende 2020 zur größten schweizerischen Bank UBS als Vorstandsvorsitzender überwechselte, bis November 2020 Chef der niederländischen ING Bank war, aufzunehmen und nachzuermitteln, weil es Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Hamers gäbe.
Es geht um einen Geldwäschefall, den diese Bank im Jahr 2018 ebenfalls mit einem Deal beilegen konnte. Es schien lange so, dass Hamers in diesem Geldwäschefall ungestört davonkommen und dadurch zum Vorstandsvorsitzenden der schweizerischen UBS bestellt werden konnte.

Ein Finanzökonom hat mit seiner „Stiftung Recherche von Unternehmensinformationen“ (Sobi), die sich den Kampf für mehr Transparenz in Unternehmen auf die Fahne geschrieben hat, Ralph Hamers einen Strich durch die Rechnung gemacht. Er attackierte den Deal scharf in der Öffentlichkeit und hat ihn durch eine Beschwerde am „Gerechtshof“ in Den Haag angefochten. In diesem Deal wurde die höchste Sanktion in den Niederlanden wegen Verstoßes gegen geldwäscherechtliche Vorschriften festgesetzt. 775 Millionen Euro musste ING im Jahr 2018 gegenüber der Staatsanwaltschaft berappen. Die Staatsanwaltschaft sah hingegen keine Indizien, um einzelne Personen strafrechtlich zu verfolgen.

Das niederländische Beschwerdegericht hält es als gesellschaftliches Signal nunmehr für wichtig, dass sich Strafverfahren davon leiten lassen, dass Manager einer Bank nicht ungestraft davonkommen, wenn sie tatsächlich für verbotenes Verhalten verantwortlich sind. Für das Gericht ist dies eine Grundsatzfrage: Die Bürger müssten sehen können, dass derartiges Handeln vom Staat nicht akzeptiert wird.
Im Kern geht es darum, ob Hamers als Vorstandsvorsitzender der größten niederländischen Bank genug getan hat, um Geldwäsche von Kunden zu verhindern. Wie selbst die Staatsanwaltschaft im Jahr 2018 darlegte, konnten ING-Kunden die Geschäftsbeziehungen und ihre Konten in den Niederlanden jahrelang „nahezu ungestört“ für ihre kriminellen Aktivitäten missbrauchen. Sie nutzten diese demnach zwischen 2010 und 2016, um Hunderte Millionen Euro zu waschen, ohne dass die Bank den wirtschaftlich Berechtigten dieser Konten abgeklärt hat. Und die Bank habe das nicht verhindert.
Jetzt wird Hamers von seiner beruflichen Vergangenheit eingeholt. Es stellt sich heraus, dass Hamers in den monatlichen Updates der ING-Rechtsabteilung und internen Revision häufig über die Compliance-Mängel informiert worden ist: Kundenakten seien unvollständig, Risikobewertungen seien falsch, Kundenbeziehungen seien zu spät oder gar nicht beendet worden, die Überwachungssysteme funktionierten nicht richtig. Und: Die Compliance-Abteilung sei zu schwach besetzt und die Qualität des vorhandenen Personals sei nicht ausreichend. Auch die Europäische Zentralbank EZB, die die ING-Bank beaufsichtigt, warnte die Bank vor Geldwäscherisiken.
Urteilen muss nun ein Strafgericht

Die Begründung zur Strafverfolgung des Gerichts lässt daran keinen Zweifel. Die Schlussfolgerung sei richtig, dass die ING-Spitze über die Compliance-Mängel informiert war. Hamers wäre als Vorstandsvorsitzender verpflichtet gewesen, Maßnahmen zu ergreifen. Dies habe er versäumt. Aus Kostengründen sei die Compliance nicht aufgestockt worden. Hamers habe bewusst akzeptiert, dass verbotene Handlungen in der Bank auftreten würden.
Das Gericht stelle jedoch fest, dass dies noch nicht beweise, dass beim Angeklagten ein strafbares Verhalten vorliege. Dieses Urteil sei dem entscheidenden Gericht vorbehalten. Bis dahin gilt die Unschuldsvermutung.

Nicht nur Hamers und die UBS kommen in schweres Fahrwasser, sondern die internationale Praxis der Ablasszahlungen insgesamt

Die Einleitung der Strafverfolgung Hamers’ stellt zweifellos eine große Belastung für ihn als UBS-Vorstandsvorsitzenden dar – wie auch für die Bank selbst. Eine Geschäftsleitung ist angeschlagen, wenn diese mit einer Verurteilung aufgrund ihrer Altlasten rechnen muss. Das ING-Verfahren hängt wie ein Damoklesschwert über Hamers.
Die Entscheidung des „Gerechtshofs“ ist auch eine Ohrfeige für die niederländische Staatsanwaltschaft und die Praxis der Deals insgesamt, die die Verantwortung von Bankern ausklammert und so den Eindruck hinterlässt, dass mit diesen Deals zulasten der Bank und ihrer Shareholder die Vorstände freigekauft werden und ungestraft davonkommen. Müssen die Vorstände in Zukunft selbst mit einer Verurteilung rechnen, wäre dies ein wichtiges Signal über den konkreten Fall hinaus. Nicht nur Hamers, sondern alle Vorstände von Banken würden Alles in Bewegung setzen, dass der Compliance gegen Geldwäsche im Institut ein größerer Stellenwert eingeräumt wird – in ihrem eigenen Interesse, um so vor Strafverfolgung geschützt zu sein und gleichzeitig im gesellschaftlichen Interesse für eine bessere Geldwäscheprävention.