Es gab und gibt keine Sippenhaft für sog. „Clan-Mitglieder“

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In der 31. Kalenderwoche hat Innenministerin Faeser einen „Diskussionsentwurf zur verbesserten „Rückführung“ von ausreisepflichtigen Ausländern“ in der Öffentlichkeit verbreiten lassen. Es handelt sich dabei nicht um den Aufschlag für ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes; er ist auch mit anderen Ressorts nicht abgestimmt.

Viele haben die Inhalte des Papiers gründlich missverstanden und für einen Sturm im Wasserglas aus der Angst heraus gesorgt, dass Verfassungspositionen durch Sippenhaftung („Clanzugehörigkeit“), also ohne sich strafbar zu machen, als neues Abschiebekriterium in § 54 Aufenthaltsgesetz verankert wird. Es geht aber im Papier nicht um erleichterte Abschiebungen – weder von Einzelpersonen noch von ganzen Clans als Sammelabschiebung. Faeser spricht an keiner Stelle im Papier von Abschiebungen, sondern von Einreise- und Aufenthaltsverboten für „Angehörige von Gemeinschaften der Organisierten Kriminalität“, also um kriminelle Vereinigungen im Sinne des § 129 StGB. Diese Verbote können vor einer Abschiebung gesondert vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden.

Obwohl es sich um keinen ausformulierten Gesetzesentwurf handelt, sondern nur um ein politisches Positionspapier, kann Faeser schlichtwegs nicht unterstellt werden, dass sie beim Postulat tatbestandlich erweiterter Einreise- und Aufenthaltsverbote weitergehen will, als es der Tatbestand des § 129 StGB klar vorgibt; Voraussetzung eines solchen Verbots ist somit nach der grammatikalischen Auslegung (die allen Auslegungsmethoden vorgeht)  beim einzelnen Adressaten/der Adressatin (Sammelverwaltungsakte gibt es hier nicht) die Erfüllung der Tathandlungen:

  • Gründung,
  • Mitgliedschaft,
  • Werbung oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung
  • und einer Verurteilung aufgrund dieses Tatbestands durch ein Strafgericht oder grundsätzlich eine Einstellung eines Verfahrens gemäß § 153a Strafprozessordnung.

Gegen eine solche Auslegung hat mafianeindanke bei einem Gesetzesentwurf mit einem solchen Inhalt keine rechtlichen Bedenken.

Der Wahltermin für die Wahlen in Hessen rückt näher und Faeser rechnet sich Chancen aus, Ministerpräsidentin zu werden. Es ist deshalb naheliegend, dass dieses Diskussionspapier vor allem dem Zweck dienen soll, sie im Wahlkampf nach vorne zu bringen, und nicht tatsächlich in ein Gesetzgebungsverfahren münden wird.

Weshalb mafianeindanke dem Begriff der sogenannten „Clan-Kriminalität“ kritisch gegenübersteht, lesen Sie in unseren FAQs.