Sie sollen selbst entscheiden – Richter zeigt Jugendlichen aus Mafia-Familien ein Leben ohne Kriminalität

2 Liberi Di Scegliere

Jugendliche, die in Familien der Organisierten Kriminalität aufwachsen, kennen häufig keine andere Lebensrealität. Das Projekt „Liberi di scegliere“ (Die Freiheit haben zu wählen), das vom Präsident des Jugendgerichts in Reggio Calabria, Roberto Di Bella, eingerichtet wurde, sieht vor, Ihnen zu ermöglichen, eine Berufsausbildung zu machen und ihnen eine kulturelle Bildung zu vermitteln, die sich fundamental von der mafiösen Kultur  unterscheidet. Es handelt sich dabei um eine Schutzmaßnahme, die nicht viel anders ist als die, die man für Kinder von gewalttätigen Eltern, von Alkoholkranken oder Drogenabhängigen vorsieht – ein Projekt, was wichtige Denkanreize für die Situation in Deutschland geben kann.

Die Maßnahmen werden nicht präventiv vorgenommen, also etwa nur deswegen, weil ein Jugendlicher in einem Mafiaumfeld lebt, sondern nur dann, wenn dieses Umfeld schädlich ist für ihn.

Häufig sind es die Mütter selber, die die Entfernung aus einem Umfeld wollen, in dem ihre Kinder möglicherweise physisch und psychisch in Gefahr geraten. Sie bitten die Richter des Jugendgerichts um Hilfe bei ihrem Vorhaben zu verhindern, dass ihr Sohn Mafioso, Killer oder Opfer einer Fehde zwischen rivalisierenden Clans wird. Auch in den Fällen, in denen die Mütter nicht damit einverstanden sind, dass der Sohn aus der Familie entfernt wird, sehen sie doch nach und nach ein, dass eine solche Maßnahme notwendig ist.

Es sind über 40 Jugendliche, die diesen Weg schon gegangen sind, darunter viele, die dies auf ausdrücklichen Wunsch ihrer Mütter getan haben: Oft entscheiden sie dann, nicht in ihren Heimatort zurückzukehren.

Das Abkommen „Liberi di scegliere“ von 2017 wurde von den Justiz- und den Innenministerien, von der Region Kalabrien und von den Appellationsgerichten unterzeichnet und nennt als Zielsetzung den Schutz und die Erziehung von Minderjährigen und jungen Erwachsenen, die aus Familien der organisierten Kriminalität kommen.

Bezugspunkte dieses Abkommens sind die Erklärung der Rechte des Kindes (Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. November 1959), die das Bedürfnis von Kindern nach besonderer Zuwendung und Fürsorge wegen ihrer körperlichen und intellektuellen Unreife anerkannte; die Regeln von Peking (Resolution vom 29. November 1985), die erklären, dass der nationale Entwicklungsprozess von Ländern nicht zu denken ist ohne eine Jugendgerichtsbarkeit; und schließlich die internationale Konvention zu den Rechten des Kindes (20. November 1989), für die die Erziehung eines Kindes auf ein verantwortungsvolles Leben in einer freien Gesellschaft vorbereiten muss.

Die Verwendung des Freiheitsbegriffs im Titel des Abkommens geht darauf zurück, dass Mafia-Familien häufig von ihren Kindern verlangen einen finanziellen Beitrag zur Durchführung ihrer kriminellen Aktivitäten zu leisten, ohne dass die Kinder die Möglichkeit hätten, sich dieser Entscheidung zu widersetzen. „Liberi di scegliere“ ist eine Alternative zu einem anscheinend schon vorgezeichneten Weg: Das Projekt gibt die Garantie, dass die Jugendgerichtsbarkeit, die den Heranwachsenden auf ihrem Weg beisteht und ihnen dann hilft, sich durch Arbeit wieder in die Gesellschaft einzugliedern, derartige Maßnahmen treffen kann.

Das Eingreifen der Jugendgerichtsbarkeit wird von den folgenden Dekreten geregelt: Das Dekret des Staatspräsidenten (D.P.R.) vom 22. September 1988, Nr. 448 „Vorschriften für Jugendstrafverfahren“, das Gesetzesdekret (D.lgs) vom 28. Juli 1989, Nr. 272 „Regeln für die Umsetzung, die Koordination und ???? des D.P.R. 448/88“, das Gesetz vom 26. Juli 1975, Nr. 354 „Regeln für die Strafvollzugsordnung und Ausführungsbestimmungen für freiheitsentziehende und freiheitseinschränkende Maßnahmen“ und das D.P.R. vom 30. Juni 2000, Nr. 230 „Ausführungsbestimmungen zur Strafvollzugsordnung und zu den freiheitsentziehenden und freiheitseinschränkenden Maßnahmen“.

Die Abteilung Gefängnisverwaltung kümmert sich um die Häftlinge, darunter auch diejenigen im Hochsicherheitstrakt und die, die einem besonderen Verfahren unterliegen (Artikel 41-bis der Strafvollzugsordnung). Die Polizei schützt mithilfe des Jugendamts der Abteilung Organisierte Kriminalität die Minderjährigen, die sich in einer problematischen Situation in ihrer Familie oder in ihrem engeren Umfeld befinden, und arbeitet dabei mit den anderen Stellen und der Justizbehörde zusammen.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaften beschließen die Jugendgerichte von Catanzaro und von Reggio Calabria Maßnahmen zum Schutz vor allem der Minderjährigen, die aus dem Umfeld der organisierten Kriminalität kommen.

Die Region Kalabrien hat den Auftrag, die verwaltungstechnischen Funktionen und Aufgaben von Sozialdiensten und Gesundheitsversorgung auszuüben und koordiniert die Arbeit der lokalen Ämter.

Das Dekret des Innenministeriums Nr. 138 vom 13. Mai 2005 bestimmt die „Maßnahmen für die Wiedereingliederung der Kronzeugen und anderer unter Schutz gestellten Personen, sowie der Minderjährigen, die ins Schutzprogramm aufgenommen sind“. Der Artikel 10 sieht vor, dass die für die Umsetzung spezieller Schutzmaßnahmen und des besonderen Schutzprogramms verantwortlichen Stellen mithilfe von qualifiziertem Personal aus der Abteilung Jugendgerichtsbarkeit des Justizministeriums oder über eine Zusammenarbeit mit den örtlichen Stellen den Jugendlichen, die sich in einer problematischen Situation befinden, die notwendige psychologische Unterstützung zu garantieren haben“. Das Innenministerium sorgt im Rahmen des Projekts dafür, dass der Justizbehörde qualifiziertes Personal aus der zentralen Dienststelle für Schutzmaßnahmen und aus der Abteilung Organisierte Kriminalität bei den Polizeidienststellen in Reggio Calabria zur Verfügung gestellt wird. Das Justizministerium hat die Aufgabe, sich um alle Minderjährigen aus dem Umfeld der Organisierten Kriminalität zu kümmern, sofern Maßnahmen ausgearbeitet worden sind, die sie aus ihrer Familie entfernen sollen.

Inhalte des Projekts

Die Minderjährigen werden wieder in die Gesellschaft eingegliedert mithilfe von Aktivitäten und Programmen, die sich auch an das familiäre Umfeld richten. Interdisziplinäre Teams wachen über die Teilnahme der Sozialarbeiter aus den regionalen Justiz- und Gesundheitsbehörden – Ihre Aufgabe ist es, psychologische Unterstützung, erzieherische Interventionen und Maßnahmen zur sozialen Unterstützung von Seiten der lokalen Stellen zu garantieren. Grundlegend für diese Jugendlichen ist die richtige Auswahl der sie aufnehmenden Gruppen: der Gesamtgemeinschaft, der Wohngemeinschaft oder der Familien, denen sie anvertraut werden.

Es scheint sinnvoll anzugeben, welche Jugendlichen von diesem Abkommen betroffen sind:

  1. Die Jugendlichen, die als festes Mitglied zur Organisierten Kriminalität gehören, müssen verwaltungs- und/oder strafrechtlichen Maßnahmen unterworfen werden;

  2. Die Jugendlichen, die von auf Freiwilligkeit beruhenden Verfahren betroffen sind – gemäß den Artikeln 330, 333 und 336, letztes Komma des Zivilgesetzbuchs, auf Grund derer eine Maßnahme verfügt wurde, die in die elterliche Verantwortung eingreift, da es die Entfernung der Minderjährigen aus dem familiären und/oder dem näheren sozialen Umfeld vorsieht;

  3. Kinder von Personen, gegen die ermittelt wird bzw. gegen die eine Klage anhängig ist oder die schon verurteilt sind für Vergehen, bei denen der Artikel 51 Komma 3-bis c.p.p. schädliche Situationen oder Situationen von starker Einflussnahme gegeben sieht, die auf das zerstörte familiäre Umfeld zurückzuführen sind;

  4. Die Jugendlichen, die dem Jugendgericht für Zivilmaßnahmen auf der Basis des Artikels 32 Komma 4 DPR 448 von 1988 oder des Artikels 609 decies c.p., anvertraut sind, d.h. in Fällen von Misshandlung in der Familie, deren Ursache in kriminellen Dynamiken zu suchen sind;

  5. Minderjährige und junge Erwachsene, die von strafrechtlichen Maßnahmen betroffen sind – auch als Alternative zur Haft – die aus Familien stammen, die zur örtlichen organisierten Kriminalität gehören,

  6. Unter Schutz gestellte Jugendliche und solche, die den speziellen Schutzmaßnahmen unterstehen, wie sie im D.M. vom 13. Mai 2005 Nr. 138 vorgesehen sind.