In unregelmäßigen Abständen sind Vorkommnisse um die Rockerszene wie Gewalt- oder Drogenkriminalität in den Schlagzeilen von Tageszeitungen und Boulevardblättern wiederzufinden.[1] Dieser Umstand wirft die Frage auf, ob die Szene eine ernstzunehmende Gefahr für das staatliche Gewaltmonopol und die öffentliche Sicherheit darstellt, oder ob es sich lediglich um (nicht zu unterschätzende) öffentlichkeitswirksame Einzelvorfälle handelt. Um dieser Frage nachzugehen, hat sich mafianeindanke dazu entschlossen, die Psychologin und Expertin für Rockerkriminalität Bettina Zietlow zu dieser Form der Organisierten Kriminalität (OK) zu interviewen[2]. Im vergangenen Jahr veröffentlichte sie gemeinsam mit Philipp Müller und Ina Ulrich ihren gemeinsamen Forschungsbericht „Rockerkriminalität“ Empirische und rechtliche Einordnung.[3]
mnd: Frau Zietlow, bereits am Anfang ihres Berichts wird ersichtlich, dass schon der Begriff Rockerkriminalität Gegenstand von kontroversen Debatten sein kann. Können wir als Einstieg darauf eingehen?
BZ: Ja, sehr gerne. Es stellt sich ja zunächst die Frage, was ist Rockerkriminalität überhaupt. Es ist ja kein juristischer Begriff, sondern meint wohl zunächst die Kriminalität, die von „den Rockern“ ausgeht. Meint das nun aber kriminelles Verhalten des einzelnen Clubmitglieds bzw. Members oder des Clubs im Allgemeinen? Der Begriff wird nicht zuletzt auch aus den Reihen der Mitglieder kritisiert, denn damit würden pauschal alle, die in einem Rockerclub Mitglied sind, in Misskredit gebracht. Wir haben uns zunächst aus rein praktischen Gründen dazu entschieden, von Rockerkriminalität zu sprechen, die Bezeichnung aber auch kritisch zu diskutieren. In unserem Forschungsprojekt haben wir unter anderem Strafverfahrensakten analysiert und waren daher auch auf die Unterstützung der Landeskriminalämter und der Staatsanwaltschaften angewiesen. Es gibt eine Definition von Rockerkriminalität des Bundeskriminalamtes (BKA), allerdings keine verbindlichen Rechtsnormen oder Rechtsmarker, mit denen sich Rockerkriminalität abgrenzen lässt.[4] In unserer Untersuchung haben wir Rockerkriminalität zunächst, analog zur Definition des BKA, so definiert, dass wir nur Straftaten von Mitgliedern der großen Clubs, also der sogenannten „Outlaw-Motorcycle-Gangs“ (OMCG), erfasst haben.[5]
mnd: Sie erwähnten, dass vor allem vonseiten der Mitglieder der Vorwurf der Stigmatisierung und Diskreditierung geäußert wird. Wie verhält es sich mit den getragenen Patches auf den Kutten wie „1%er“, „Outlaw“ oder „Expect no mercy“? Auf den ersten Blick scheint es, dass eine Bereitschaft zu Gewalt und Normbrüchen durchaus besteht und gerne nach außen kommuniziert wird.
BZ: Nun, einerseits möchte man natürlich wild und gefährlich erscheinen. Dazu dienen diese Abzeichen ja auch, die ja zum Teil auch einen historischen Hintergrund haben und teils anders gemeint sind, als sie aufgefasst werden. Aus sozialpsychologischer Perspektive können diese Patches auch zur Kohäsion der Gruppe und zur Abgrenzung von anderen Vereinen – also vor allem einer Abgrenzung nach außen – dienen. Das kennen wir auch aus anderen Zusammenhängen wie elitäre, exklusive Orden oder Einheiten, wo besondere Wappen, Abzeichen aber auch Rituale von besonderer Wichtigkeit sind. Aber es ist klar, dass sich dieser Widerspruch nicht ganz auflösen lässt. Selbst in einigen Interviews mit Rockern haben wir gehört, dass das scheinbare Ablehnen der staatlichen Normen zum Teil auch Attitüde ist. Es gehe also nicht um die Ablehnung der Gesellschaft oder des Staates, sondern eher darum einen eigenen, nicht zum Mainstream passenden Lebensstil zu pflegen. Man sieht schon sehr klar, dass dies besser in demokratischen als in autoritären Gesellschaften funktioniert.
mnd: Rockerkriminalität findet sich auch in den jährlichen Lageberichten des Bundeskriminalamtes zur Organisierten Kriminalität (OK) wieder. Sind organisierte kriminelle Strukturen auch in der Rockerszene wiederzufinden?
BZ: Da sind wir bei der nächsten begrifflichen Schwierigkeit, nämlich der Definition von OK. Es ist schwierig, eine einfache Antwort darauf zu geben. Die Clubs argumentieren, dass die Chapter oder Charter eigenständige Ortsvereine sind und von daher eine allgemeine Aussage sowieso schwierig ist.[6] Meiner Ansicht nach kann man sowohl die meisten Ortsvereine als auch die Clubs als solche nicht pauschal zur OK zählen. Dazu bräuchte es, wenn man sich wiederum an der Arbeitsdefinition der Sicherheitsbehörden orientiert, sehr kurz gesagt, zunächst den Willen, sich unter Nutzung der Vereinsstrukturen dauerhaft zur Begehung von schweren Straftaten zusammenzutun. Bei OK denkt man ja auch an die Mafia, also schwere Gewalt und auch die Einflussnahme auf gesellschaftliche Akteure. Ob die Mitgliedschaft in einem Motorradclub mit dem Ziel erfolgt, genau das zu tun, bleibt doch sehr fraglich. Ordnungsbehörden argumentieren, dass trotz der Eigenständigkeit der einzelnen Ortsvereine diese trotzdem dem jeweiligen Dachverband angehören. Man gehört z. B. zu den Hells Angels oder zu den Bandidos, was sich auch formal etwa über gemeinsame Treffen oder Beiträge zeigen kann. Hinweise darauf, dass man sich unter diesem Dach nun auf längere oder unbestimmte Dauer zusammenschließt, nur um gemeinsam Straftaten zu begehen, ließ sich bisher nicht umfassend nachweisen. Selbes gilt auch für den Straftatbestand des §129 StGB.[7] Es mag tatsächlich einzelne Ortsgruppen geben, die durch die massive Begehung schwerster Straftaten auffallen, das ist aber nicht die Regel. Hier ist festzuhalten, dass die kriminelle Auffälligkeit dieser Ortsvereine meist von denjenigen ausgeht, die diese als Führungskräfte – also als Präsidenten – dominieren. In unserer Studie zeigte sich, dass ein nennenswerter Anteil an straffälligen Rockern einflussreiche Positionen, z. B. Präsident oder Vizepräsident, bekleiden, während diejenigen, die als Prospects und Hangarounds eine Aufnahme in den Club anstreben, eher unauffällig sind. Dies spricht auch gegen die Annahme, dass das Begehen einer Straftat als Bewährungsprobe oder Aufnahmeritual dient. Es scheint vielmehr so zu sein, dass einzelne kriminelle Führungsfiguren, aber auch regionale Besonderheiten – etwa Konkurrenz – den größten Einfluss auf die jeweiligen Ortsvereine und ihre alten und neuen Mitglieder haben.
mnd: Die pauschale Kriminalisierung der Ortsvereine ist in der Regel also weder empirisch noch juristisch möglich bzw. zulässig?
BZ: Die tatsächliche Problematik besteht darin nachzuweisen, dass die begangene Straftat in Zusammenhang mit dem Club steht. Wenn wir Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz als Beispiel nehmen, müsste bewiesen werden, dass die verkauften Substanzen entweder im Auftrag des Clubs, des Präsidenten, der Ortsgruppe, oder ausschließlich gemeinsam mit anderen Clubmitgliedern verkauft worden sind und die Gewinne dem Club zugutekommen. Nach unseren Erkenntnissen gelingt dies nur sehr selten.
mnd: Wenn die Clubs dezentral als eigene Ortsvereine organisiert sind, dann ist ein allgemeines Clubverbot also juristisch gar nicht umsetzbar?
BZ: Genau. Wenn heute der Ortsverein in der Stadt X verboten wird, kann dieser in einer anderen Ortschaft neu gegründet werden. Zumal die Menschen trotz des Verbots ja nicht einfach weg sind. Das funktioniert also nur eingeschränkt. Allerdings sind an diesen Vereinsverboten auch die sogenannten Kuttenverbote gekoppelt. Damit hat der Staat die Möglichkeit, allen Mitgliedern, die sich unter einem großen Dachverband – z. B. Hells Angels oder Bandidos – versammeln, das Tragen der Clubabzeichen zu verbieten, wenn auch nur ein Ortsverein des Clubs verboten wurde. Die Bestrebungen nach vollständigen Clubverboten – etwa nach niederländischem Vorbild – existieren allerdings weiterhin.
mnd: Geht von Rockerclubs eine Gefahr für Gesamtbevölkerung aus?
BZ: Vor einigen Jahren gab es durchaus Auseinandersetzungen zwischen Clubs, die auch mit Schusswaffen auf offener Straße ausgetragen wurden. Aktuell besteht eine solche Gefahr allerdings nicht. Unseren Daten zufolge handelt es sich bei den meisten Fällen jener Kriminalität, die durch Mitglieder von Rockerclubs begangen wird, um Drogendelikte. Natürlich kann argumentiert werden, dass von jemandem, der Drogen verkauft, eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht, das hat aber mit den Clubs nichts zu tun. Hinsichtlich von Gewalthandlungen und registrierten Gewaltdelikten ist festzuhalten, dass diese eher in einem bestimmten Milieu und zwischen den Clubs zu verorten sind. Leider gibt es keine Studie dazu, wie die Bevölkerung im Allgemeinen das sieht.
mnd: In Ihrer Studie haben Sie unter anderem auch die aktuellen Deliktsschwerpunkte untersucht. Können Sie uns davon berichten?
BZ: Unsere Untersuchung hat ergeben, dass Betäubungsmitteldelikte mit ca. 23 % und Körperverletzungsdelikte mit 20 % den Großteil der ermittlungsauslösenden Straftaten ausmachen. Danach folgen Verstöße gegen das Waffengesetz sowie Raub- und Erpressungsdelikte mit jeweils ca. 11 %. Am Ende stehen Tötungs- und Sexualdelikte mit Fallzahlen unter 4 %.[8] Anzumerken ist auch, dass es sich bei den Verstößen gegen das Waffengesetz nicht um Waffenhandel im großen Stil handelt, sondern tatsächlich von Einzelfällen gesprochen werden muss.
mnd: In den letzten Jahren traten auch sogenannte rockerähnliche Gruppierungen in den Fokus von Polizei und Öffentlichkeit. Sind diese anderes zu einzustufen als die klassischen Rockergruppierungen?
BZ: Rockerähnliche Gruppierungen bedienen sich zwar der Abzeichen und interner Organisationsstrukturen der klassischen Rockerclubs, allerdings handelt es sich bei ersteren um relativ lockere Zusammenschlüsse ohne strengen Regelkodex, wie er bei den klassischen Rockerclubs zu finden ist. Vonseiten einiger Mitglieder der klassischen Clubs wird auch angemerkt, dass bei rockerähnlichen Gruppierungen die Auswahl neuer Mitglieder nicht nach den gleichen strengen Kriterien erfolgt. Man kann also davon ausgehen, dass es in der Hochphase der rockerähnlichen Gruppierungen weniger um ein gemeinsames Vereinsleben als vielmehr um andere Ziele ging. Allerdings haben wir uns nicht sehr intensiv mit dieser Thematik beschäftigt. Rein medial betrachtet, scheint es um diese Gruppierungen aber jetzt auch relativ ruhig geworden zu sein.
mnd: In Ihrem Forschungsbericht haben Sie auch eine Einschätzung der Rockerszene durch Experten der Polizei dargelegt. Wovon geht die Polizei aktuell aus?
BZ: Aus den Interviews mit den szenekundigen Beamten der Polizei wissen wir, dass man miteinander spricht. Wenn Ausfahrten oder Feiern stattfinden, werden diese mitgeteilt und abgesprochen. Die szenekundigen Beamten bewerten die Kommunikation eigentlich sehr positiv. Für sie sind die Clubs – wenn sie nicht durch schwere Kriminalität geprägt sind – „schon in Ordnung“. Sie finden wahrscheinlich keinen Polizisten, der sich mit einer solchen Aussage zitieren lassen würde, aber auch in unserem Forschungsbericht sollte schon ein Stück weit durchschimmern, dass eine Kommunikation zwischen den Clubs und der Polizei möglich ist. Natürlich ist auch klar, dass in den Ortsvereinen auch Personen dabei sind, die kriminell sind. Aber von denjenigen, die die Szene wirklich gut kennen, würde keiner sagen: „Die sind alle kriminell“. Je höher man natürlich in die polizeiliche Hierarchie kommt, also in den Sphären, wo Polizeiarbeit natürlich auch mit politischem Willen stärker verknüpft ist, wird das Phänomen ein wenig anders gesehen. Dort wird eine abstraktere Perspektive eingenommen: „Ist es etwas, dass das Sicherheitsgefühl beeinträchtigen könnte, wird das staatliche Gewaltmonopol bzw. die staatliche Autorität in Frage gestellt“? Je politischer der Blick darauf wird, desto stärker und ausgeprägter wird die Ansicht: „Da müssen wir einen Deckel drauf machen“. Als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben wir eine eher globalere Sicht darauf. Wir betrachten Rockergruppierungen wie jeden Forschungsgegenstand zunächst neutral, und fundieren unsere Einschätzungen dann auf den Ergebnissen unserer Untersuchungen.
mnd: Im Kampf gegen die sogenannte Rockerkriminalität wird unter anderem auch auf den administrativen Ansatz zurückgegriffen.[9] Wie schätzen Sie das Vorgehen ein?
BZ: Es ist schwierig, wenn mit diesem Ansatz, einem Maßnahmenbündel, zu welchem ja auch die Vereinsverbote, strafrechtliche Maßnahmen, gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen, aber auch Maßnahmen vonseiten der Ordnungsämter gehören, über das Ziel hinausgeschossen wird. Es ist durchaus kritisch zu bewerten, wenn Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Verein und mitunter ohne, dass sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, mit Sanktionen bedacht werden. In jedem Fall, egal ob bei Mitgliedern von Rockergruppierungen oder bei anderen Vereinen, politischen Gruppierungen oder Subkulturen, ist immer die rechtliche Fundierung jeder Maßnahme zentral. Einzelne Phänomene können nicht deshalb anderes behandelt werden, nur weil ein besonderes politisches Interesse besteht. Thomas Feltes hat den Einsatz des administrativen Ansatzes bei Rockern untersucht und in seinen Veröffentlichungen stark kritisiert, da dieser – zumindest nach seiner Auffassung – rechtlich fragwürdig ist.[10]
mnd: Welches Resümee kann aktuell in Bezug auf die Rockerszene in Deutschland gezogen werden?
BZ: Wie bereits gesagt, es ist immer die Frage zu stellen, ob Straftaten von den Clubs bzw. den jeweiligen Ortsvereinen oder lediglich von einzelnen Mitgliedern begangen werden. Nach aktuellem Stand ist davon auszugehen, dass es vor allem einzelne Mitglieder oder besondere Führungsfiguren sind, die die Ausrichtung der Clubs prägen – auch die kriminelle Ausrichtung. Ich denke, die Hochzeit der deutlich wahrnehmbaren Kriminalität – begangen durch Mitglieder von Rockerclubs – ist ein Stück weit vorbei.
Dieser Artikel wurde von Francesco Basta für mafianeindanke e. V. verfasst.
[1] Bespielhaft: Schneider, Frank; Prengel, Sebastian (27.05.2023). SEK sprengt Türen auf. Polizei holt sich Schützen des Clan-Rocker-Kriegs. https://www.bild.de/regional/ruhrgebiet/ruhrgebiet-aktuell/duisburg-polizei-fasst-schuetzen-des-blutigen-kriegs-zwischen-clans-und-rockern-84011698.bild.html (Stand 2023); FOCUS online (04.06.2023). Ex-Hells-Angels-Mitglied erschossen. Rockerboss etablierte Regime des Schreckens – dann schritten die Oberbosse ein. https://www.focus.de/panorama/welt/koeln-mitglied-der-hells-angels-rocker-wird-bei-schiesserei-getoetet_id_194950632.html (Stand 2023).
[2] Bettina Zietlow ist Diplom-Psychologin und Sachverständige für forensische Psychologie. Von 2009 bis 2022 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen (KfN) tätig. Neben Rockerkriminalität gehören Menschenhandel sowie Gewalt gegen Polizeibeamte zu ihren Forschungsschwerpunkten.
[3] Müller, Philipp; Ulrich, Ina & Zietlow, Bettina (2022). „Rockerkriminalität“ empirische und Rechtliche Einordnung. https://kfn.de/wp-content/uploads/Forschungsberichte/FB_166.pdf (Stand 2023).
[4] Aktuelle Definition von Rockerkriminalität unter: https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Rockerkriminalitaet/rockerkriminalitaet_node.html#:~:text=Rockerkriminalit%C3%A4t%20umfasst%20alle%20Straftaten%20von,der%20Solidarit%C3%A4t%20zu%20sehen%20sind (Stand 2023).
[5] Als OMCGs werden laut Bundeskriminalamt (BKA) Bandidos MC, Gremium MC, Hells Angels MC und Outlaws MC sowie deren Supporterclubs bezeichnet. https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Rockerkriminalitaet/rockerkriminalitaet_node.html (Stand 2023).
[6]Näheres zu Struktur und Organisation: https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Rockerkriminalitaet/rockerkriminalitaet_node.html (Stand 2023).
[7] Mit §129 StGB wird Straftatbestand der Bildung einer kriminellen Vereinigung erfasst.
[8] Die Angaben basieren auf einer Stichprobe von 235 ausgewerteten Strafverfahren.
[9] Näheres zum Einsatz des administrativen Ansatzes in Zusammenhang mit Rockerkriminalität: Rauls, Felix; Feltes, Thomas (2019). Der administrative Ansatz zur Prävention und Bekämpfung von Kriminalität am Beispiel des Vorgehens gegen »Rockerkriminalität«. Wird das Strafrecht durch das Verwaltungsrecht ausgehebelt? https://www.thomasfeltes.de/images/Rauls_Feltes_Administrativer_Ansatz.pdf (Stand 2023).
[10] Näheres zu Thomas Feltes unter: https://www.thomasfeltes.de/ (Stand 2023).