Bei der von mafianeindanke organisierten Konferenz „Sicherheit und Freiheit: wie begegnen wir die Organisierte Kriminalität in Europa?“ am 12.7.2017 hat der deutsche Innenminister Thomas De Maiziére zwei wichtige Gesetzesänderungen angekündigt, die im Kampf gegen die Mafia helfen sollen: eine Lockerung der Beweislasterleichterung und eine neue Formulierung von Artikel 129 des Strafgesetzbuches der die Frage krimineller Vereinigungen regelt.
Unter Fachleuten ist die deutsche Gesetzesordnung, sofern sie den Kampf gegen die Mafia betrifft häufig und zurecht Gegenstand von Kritik gewesen. Besonders im Vergleich mit der strengen Gesetzgebung, die in Italien als Folge aus einer kaum zu vergessenden Geschichte diesbezüglich in Kraft ist, setzt Deutschland andere Prioritäten mit schweren Konsequenzen für die Instrumente, die den Ordnungskräften (und nicht nur diesen) bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, die nunmehr auf deutschem Gebiet verwurzelt und präsent ist zur Verfügung stehen.
Unter den vielen Notwendigen Veränderungen standen besonders zwei Größen im Zentrum der Forderungen der bürgerlichen Gesellschaft, die sich gegen die Mafia engagiert, im Zentrum der Forderungen der Ordnungskräfte, Europas und der Experten: einerseits die Beweislasterleichterung, die in Italien bereits in Kraft ist und andererseits eine Umformulierung des Paragraphen über kriminelle Organisationen, der im Kampf gegen die organisierte Kriminalität als überflüssig und wenig nützlich galt. Mit den letzten rechtlichen Änderungen scheint die deutsche Regierung wenigstens zum Teil diese Forderungen befolgt zu haben. Die Beweislasterleichterung, die die Pflicht des Angeklagten impliziert, die legale Herkunft seiner Besitztümer zu beweisen (und nicht das Gegenteil) hat Deutschland noch nicht mit voller Wirkung erreicht, aber wenigstens hat man eine Lockerung im Bereich der Beschlagnahmung von Besitztümern erreicht: Die neue Regelung, die ab dem 1.7.2017 gilt, sieht nämlich vor, dass Güter, deren Herkunft unklar ist, beschlagnahmt werden können, sofern der Richter annimmt, dass der Besitz dieser Güter aus Straftaten erwachsen ist. Der entscheidende Unterschied zur vorherigen Regelung liegt nun darin, dass die Straftaten nicht notwendigerweise spezifiziert werden müssen, wenngleich der Richter „über jeden vernünftigen Zweifel hinaus“ von der kriminellen Herkunft der Güter überzeugt sein muss (mehr Infos hier)
Darüber hinaus ist eine Beschlagnahmung nach der aktuellen Reform nunmehr in Folge von allen Strafvergehen, die den Erwerb eines Gutes bewirken möglich. Diese wichtige Modifikation des Rechts ist auch eine Antwort auf die EU-Verordnung 2014/42 (abrufbar hier). Der Unterschied zur italienischen Gesetzgebung, die eine tatsächliche Beweislasterleichterung vorsieht, liegt darin, dass der neuen deutschen Reform zufolge die Aufgabe, die kriminelle Herkunft der Güter zu beweisen, beim Richter verbleibt, obwohl dieser jetzt einen weiteren Handlungsspielraum hat.