Gesetzesänderung in Deutschland: wird der Kampf gegen die Mafia effizienter?

Gesetze

Bei der von mafianeindanke organisierten Konferenz „Sicherheit und Freiheit: wie begegnen wir die Organisierte Kriminalität in Europa?“ am 12.7.2017 hat der deutsche Innenminister Thomas De Maiziére zwei wichtige Gesetzesänderungen angekündigt, die im Kampf gegen die Mafia helfen sollen: eine Lockerung der Beweislasterleichterung und eine neue Formulierung von Artikel 129 des Strafgesetzbuches der die Frage krimineller Vereinigungen regelt.

Unter Fachleuten ist die deutsche Gesetzesordnung, sofern sie den Kampf gegen die Mafia betrifft häufig und zurecht Gegenstand von Kritik gewesen. Besonders im Vergleich mit der strengen Gesetzgebung, die in Italien als Folge aus einer kaum zu vergessenden Geschichte diesbezüglich in Kraft ist, setzt Deutschland andere Prioritäten mit schweren Konsequenzen für die Instrumente, die den Ordnungskräften (und nicht nur diesen) bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, die nunmehr auf deutschem Gebiet verwurzelt und präsent ist zur Verfügung stehen.

Unter den vielen Notwendigen Veränderungen standen besonders zwei Größen im Zentrum der Forderungen der bürgerlichen Gesellschaft, die sich gegen die Mafia engagiert, im Zentrum der Forderungen der Ordnungskräfte, Europas und der Experten: einerseits die Beweislasterleichterung, die in Italien bereits in Kraft ist und andererseits eine Umformulierung des Paragraphen über kriminelle Organisationen, der im Kampf gegen die organisierte Kriminalität als überflüssig und wenig nützlich galt. Mit den letzten rechtlichen Änderungen scheint die deutsche Regierung wenigstens zum Teil diese Forderungen befolgt zu haben. Die Beweislasterleichterung, die die Pflicht des Angeklagten impliziert, die legale Herkunft seiner Besitztümer zu beweisen (und nicht das Gegenteil) hat Deutschland noch nicht mit voller Wirkung erreicht, aber wenigstens hat man eine Lockerung im Bereich der Beschlagnahmung von Besitztümern erreicht: Die neue Regelung, die ab dem 1.7.2017 gilt, sieht nämlich vor, dass Güter, deren Herkunft unklar ist, beschlagnahmt werden können, sofern der Richter annimmt, dass der Besitz dieser Güter aus Straftaten erwachsen ist. Der entscheidende Unterschied zur vorherigen Regelung liegt nun darin, dass die Straftaten nicht notwendigerweise spezifiziert werden müssen, wenngleich der Richter „über jeden vernünftigen Zweifel hinaus“ von der kriminellen Herkunft der Güter überzeugt sein muss (mehr Infos hier)

Darüber hinaus ist eine Beschlagnahmung nach der aktuellen Reform nunmehr in Folge von allen Strafvergehen, die den Erwerb eines Gutes bewirken möglich. Diese wichtige Modifikation des Rechts ist auch eine Antwort auf die EU-Verordnung 2014/42 (abrufbar hier). Der Unterschied zur italienischen Gesetzgebung, die eine tatsächliche Beweislasterleichterung vorsieht, liegt darin, dass der neuen deutschen Reform zufolge die Aufgabe, die kriminelle Herkunft der Güter zu beweisen, beim Richter verbleibt, obwohl dieser jetzt einen weiteren Handlungsspielraum hat.

Eine weitere wichtige Modifikation wurde am Artikel 129 des Strafgesetzbuches für Kriminelle Vereinigungen vorgenommen. In Italien ist die Teilnahme einer kriminellen Vereinigung nach Art. 416 im Allgemeinen und im Zusatzartikel (416bis) die bei der Mafia im Besonderen strafbar. In Deutschland findet sich hierzu noch nicht viel. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen stellen aber immerhin einen Schritt in die richtige Richtung dar. Eines der wesentlichen Fortschritte ist, dass in der neuen Formulierung der Passus der „kriminellen Vereinigung“ zum ersten Mal rechtlich verbindlich niedergeschrieben ist, mit einer Abstufung hinsichtlich Dauer und Rolle der Mitgliedschaft. Hatte nach der bisherigen Formulierung des Artikels 129 des Strafgesetzbuches die Strafverfolgung ihre Priorität auf der Verfolgung krimineller Taten, ist nun der Weg bereitet, auch die kriminellen Strukturen an sich in den Blick zu bekommen. Die Strafverfolgung, die sich traditionell an der Einzeltat orientierte, nimmt sich nun derinhärenten Verknüpfung der Delikte an.  Wie schon der vorhergegangene Beschluss bezüglich der Konfiszierung sichergestellter Güter, realisiert auch diese Veränderung die europäischen Vorgaben des Rahmenbeschlusses (Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität). Aufgrund der bisherigen Formulierung des Artikels, der nur selten zur Anwendung kam, ergaben sich bisweilen erhebliche praktische Schwierigkeiten im Kampf gegen die Mafia. Es kam zu paradoxen Situationen. Die Operation „Santa“ in Singen, die 2010 zur Verhaftung von ´Ndranghetisti führte war beispielsweise nur nachträglich durch einen europäischen Haftbefehl möglich geworden. Der Hinweis hierzu hatte aus Italien kommen müssen. Es hatte sich nicht um eine kriminelle Organisation gehandelt, die in Deutschland strafbar gewesen wäre. 
Es wird sich zeigen, ob die Gesetzesänderung nun die Bekämpfung der Mafia effektiver gestalten werden. Kleine und wichtige Schritte in die richtige Richtung sind gemacht worden. Es gibt aber noch viel zu tun. In Erwartung auf eine wirkliche Beweislastumkehr und strengere Maßnahmen, welche die Mafia in ihren lukrativsten Aktivitäten (z.B. Geldwäsche) träfen, werden wir die Wirksamkeit der neuen Gesetze evaluieren.