Vermögensabschöpfung muss sich lohnen

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Der Landtag in Nordrhein-Westfalen beschäftigt sich mit Vermögensabschöpfung als Instrument zur Bekämpfung von Organisierter Kriminalität. Michael Findeisen, Ministerialrat a.D. und Mitglied von mafianeindanke, hat eine Stellungnahme zum Antrag “Vermögensabschöpfung ist das zentrale Instrument zur Bekämpfung von Clankriminalität” (Drucksache 18/6762) abgegeben.

In der Stellungnahme geht es um

  • die mangelhafte Erfassung von Daten zur Vermögensabschöpfung in der Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamt und dementsprechend unzureichenden empirischen Basis für die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen,
  • Probleme bei der Implementierung der klassischen, kriminalitätsbezogenen Vermögensabschöpfung gem. §§ 73ff StGB und der erweiterten selbständigen Einziehung (§ 76a Abs. 4 StGB),
  • die unscharfe Definition des Begriffs “Clankriminalität” (derzeit nicht legal definiert; die bundesweite Definition wurde für die praktische Polizeiarbeit durch den Arbeitskreis (AK) II der Innenministerkonferenz beschlossen)
  • und die Frage nach den strukturellen, sächlichen und personellen Mitteln für die rechtlich anspruchsvolle Einziehung von Taterträgen in den Ermittlungsbehörden und der Justiz in NRW.

Die Forderungen in aller Kürze:

  • Vermögensabschöpfung in ganz Deutschland ist eine Black Box – das muss sich ändern. Die bundesweite Statistik muss auch das finanzielle Volumen der Einziehung in Bezug auf den Straftatbestand der einzelnen Anlasstat erfassen. Alle Anlasstaten sind bei der Einziehung zu erfassen und gesondert auszuweisen, soweit sie für die Organisierte Kriminalität und Clankriminalität von Bedeutung sind. Bei der selbständigen erweiterten Einziehung gem. § 73a Abs. 4 StGB sind diese Daten anhand der für die in Absatz 4 Abs. 4 Satz 3 genannten Katalogdelikte einschließlich des eingezogenen Volumens getrennt zu erfassen.
  • Es braucht einen zusätzlichen Rechtsrahmen für administrative Finanzermittlungen, Sicherstellungen und Vermögensabschöpfungen bei Delikten der Organisierten Kriminalität, Geldwäsche und der Finanzkriminalität nach dem Recht der Gefahrenabwehr, wie wir es auch in unseren Artikeln zum Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) und zum Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz (VVBG) erläutert haben.

Hier finden Sie die Stellungnahme in Gänze: