Der Gesetzgeber darf sich keinen weiteren Aufschub bei der Schaffung eines Immobilientransaktionsregisters nach Art. 18 des Gesetzesentwurfs eines Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (BT-Drs. 20/9648) leisten.
Die frühere Bundesregierung hat bereits im Jahr 2023 den Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (BT-Drs. 20/9648) in den Bundestag eingebracht. Das geplante Gesetz konnte in der 20. Legislaturperiode nicht verabschiedet werden. Der Entwurf wurde nicht nur zwischen Regierung und Opposition, sondern auch in der Regierungskoalition kontrovers diskutiert.
Der aktuelle Koalitionsvertrag dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass die weitgehenden aufbauorganisatorischen Änderungen in der Behördenstruktur, insbesondere die geplante Errichtung einer neuen Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) im Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums aufgegeben werden soll. Wenn der Koalitionsvertrag von einer „Bündelung″ der Kompetenzen spricht, ist davon auszugehen, dass die Kompetenzen innerhalb der bestehenden Behördenstruktur, d.h. bei der Generaldirektion des Zolls, zusammengefasst werden sollen. Diesen Schritt, den wir bereits früher gefordert haben, begrüßen wir. Jetzt kommt es im neuen Gesetzgebungsverfahren darauf an, die neue zuständige Stelle anstelle von bloßer Zuträgerarbeit für andere Stellen (insbesondere für das BKA) mit zusätzlichen eigenen Kompetenzen zu versehen, die diesen Namen verdienen. In den letzten Jahren haben wir uns insbesondere für die gesetzliche Verankerung von administrativen Finanzermittlungen sowie die Sicherstellung und Abschöpfung illegal generierter Gewinne bei dieser Behörde eingesetzt.
Art. 18 des damaligen Gesetzesentwurfs enthält Regelungen zur Änderung des Geldwäschegesetzes. Dazu sollte in diesem Gesetz ein Abschnitt 4a (§ 26b – § 26g GWG) eingefügt werden, der die Einführung eines Immobilientransaktionsregister regelt, um mehr Transparenz im Immobilienmarkt herzustellen. Art. 18 war zwischen Regierung und Opposition, sieht man einmal von der Fraktion der AFD ab, unstreitig.
Zur Beschleunigung der Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters schlägt mafianeindanke e.V.vor, Artikel 18 aus dem o.a. Gesetzesentwurf zu extrahieren und in einem eigenständigen Gesetzgebungsverfahren in den Deutschen Bundestag einzubringen bzw. den Regelungsinhalt an einen bereits dort eingebrachten Gesetzesentwurf anzuhängen.
In einer Reihe relevanter Studien wird verdeutlicht, dass in Deutschland im Immobilienbereich ein herausgehobenes Risiko für Geldwäsche existiert. Diese Einschätzung wird auch in der nationalen Risikoanalyse der Bundesregierung geteilt. Nach Schätzungen in der Dunkelfeldforschung werden 15 bis 30 Prozent aller kriminellen Vermögenswerte in Immobilien investiert und so Gelder in Milliardenhöhe gewaschen. Die Risiken von Geldwäsche und Steuervermeidung im Immobiliensektor werden mangels belastbarer Daten unzureichend analysiert und nicht die nötigen Gegenmaßnahmen getroffen. Es herrscht Konsens, dass es die gegenwärtige Rechtslage Kriminellen zu einfach macht, die tatsächlich wirtschaftlichen Eigentümer von Immobilien zu verschleiern.
Das in Art. 18 geplante Register sollte u.a. Daten zu Rechtsvorgängen, die nach § 18 Absatz 1 und 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) anzeigepflichtig sind, speichern. Es sollte der Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie der Sanktionsdurchsetzung nach § 1 SanktDG dienen. Der Inhalt des Registers soll sich aus dem Datenbestand aus Daten speisen, die von den Notaren und Gerichten elektronisch an das Register übermittelt werden. Hierzu zählen u.a. Daten zu den Transaktionsbeteiligten (Veräußerer und Erwerber), Daten zur Liegenschaft und der Kaufpreis. Der Entwurf sieht zudem vor, dass eine Verknüpfung mit dem Transparenzregister hergestellt wird, um weitere Informationen in dem Immobilientransaktionsregister abrufbar zu machen.
Die Schaffung eines Immobilientransaktionsregisters erlaubt keinen weiteren Aufschub. Bereits im Januar 2021 hat das Land Berlin eine Entschließung des Bundesrates beantragt, ein bundesweites zentrales Immobilienregister einzurichten (BR-Drs. 40/21). Ein ähnlicher Antrag wurde im Deutschen Bundestag im April 2022 von der Fraktion Die Linke gestellt (BT-Drucksache 20/1513). Zu einer Errichtung kam es nicht, obwohl es hierzu keine Alternative gibt. Das noch nicht endgültig bundesweit fertiggestellte Datenbankgrundbuch wird nicht die für die Geldwäschebekämpfung erforderlichen Daten enthalten, wie etwa die Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer. Auch die (in diesem Jahr geänderte) Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) hat zwar seit 2020 zu einer signifikant höheren Zahl von Verdachtsmeldungen bei Notaren und Rechtsanwälten geführt und so einen wichtigen Beitrag geleistet, um Geldwäscherisiken im Bereich der Immobilientransaktionen zu minimieren. Die Schaffung eines Immobilientransaktionsregisters wird aber hierdurch keineswegs obsolet. Dieses Register soll neben Notaren ohnehin primär aus dem Datenbestand zu Transaktionsbeteiligten, Liegenschaft und dem Kaufpreis auch von Gerichten gespeist und mit dem Transparenzregister verknüpft werden.
Der Norminhalt des nun eigenständigen Gesetzes für die Errichtung eines Immobilientransaktionsregisters sollte sich an Art. 18 des Gesetzesentwurfs unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses orientieren (BT-Drucksachen 20/9468, 20/12037, S 3; zu Buchstabe a, zweiter Spiegelstrich). Materielle Änderungen sind nicht erforderlich. Lediglich das als zuständige Behörde vorgesehen gewesene Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität sollte durch eine Direktion bei der Generalzolldirektion ersetzt werden.
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