Das Kassationsgericht hat entschieden: Domenico Nesci, 49 Jahre alt und einer der höchsten Bosse eines Clans der ‘ndrangheta in Fabrizia (in der Provinz Vibo Valentia, Kalabrien) und Rielasingen (Baden-Württemberg), muss nicht in Untersuchungshaft. Ursprünglich wurde die U-Haft von einem Ermittlungsrichter aus Reggio Calabria im Februar 2015 angeordnet. Im Mai 2016 wurde der Beschluss aber aufgehoben, um dann erneut von einem Berufungsgericht angeordnet zu werden. Es handelt sich nun also schon um die zweite Aufhebung der Haft für Nesci.
Diese Verfügung ist ein Teilverfahren des laufenden Prozesses am Gericht in Locri. Dieser war im Anschluss an die Operation ‘Rheinbrücke’, welche im Juli 2015 dank der Zusammenarbeit der lokalen Führungspolizei von Reggio Calabria und dem Landeskriminalamt in Baden-Württemberg erfolgte, eingeleitet worden. Die Operation zielte darauf ab, die in Deutschland ansässigen ‘Ndrine (Basiseinheiten der ‘Ndrangheta) aus den Angeln zu heben, vor allem in den baden-württembergischen Kommunen Rielasingen, Engen, Singen und Ravensburg. Im Anschluss daran wurden 12 Haftbefehle für Mitglieder mafiöser Vereinigungen ausgegeben, mit dem erschwerenden Umstand, dass die Straftaten grenzüberschreitend erfolgten. Unter den Verhafteten befand sich Antonio C., Kopf der ‘Ndrina aus Rielasingen, und Domenico ‘Mimmo’ Nesci, sein Vize, wie auch Achille Primerano, der den Ordnungskräften bereits aus dem Jahr 2009 bekannt war (von der Operation ‘Santa’) und der nun erneut unter Arrest stand. Es handelt sich um einen ‘Ndranghetista erster Ordnung, das heißt, dass er sich in der Position befand, neue Clanmitglieder zu befehligen.
Operation ‘Rheinbrücke’ war die Fortführung der Operation ‘Helvetia’, die 2012 durchgeführt wurde und sich auf die schweizerische Mafia konzentriert hatte. Letztere hat die Verbreitung des Modells der ‘Ndrangheta außerhalb der italienischen Grenzen bestätigt und zugleich Licht auf die Strukturen des Clans im Ausland und seine engen Kontakte zu Kalabrien geworfen. Sie hat 18 Verhaftungen auf schweizerischem Boden mit sich gebracht, alle Mitglieder einer territorial organisierten Zelle namens “Società di Frauenfeld (Schweiz)” – abhängig vom übergeordneten Leitungsgremium, dem “Crimine di Polsi” und mit Verbindungen zur “Società di Rosarno” und zum “Locale di Fabrizia (Vibo Valentia)”.
Im Lichte dieser Präzedenzfälle und der Verwurzelung des Clans in der Schweiz und in Deutschland, überrascht die Aufhebung der Untersuchungshaft von Domenico Nesci. Die Richter des Kassationsgerichts begründeten diese Entscheidung mit dem angeblichen Fehlen der “wirksamen und feststellbaren Einschüchterung, welche fühlbar sein soll, wo auch immer der Verein agiert (…)”. Es handelt sich also um das bekannte Problem der “stillen Mafia”: Die Mafia-Organisationen agieren im Ausland, ohne Aufsehen zu erregen, und nutzt ganz andere Mittel als jene, die aus ihren Heimatgebieten bekannt sind.
Das Problem hat auch eine juristische Ebene und wurde bereits vom Zusammenschluss der Kammern des Kassationsgerichts im Zuge der Operation ‘Helvetia’ diskutiert, jedoch nicht gelöst. Die Frage ist, in welchem Umfang man die Zusatzbestimmung des Artikels 416 aus dem italienischen Strafgesetzbuch, der den Umgang mit kriminellen Vereinigungen mafiöser Art regelt, im Fall eines Clans, der im Ausland agiert, geltend machen kann.