Die Satzung des Vereins mafianeindanke e.V.
I Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen mafianeindanke und hat seinen Sitz in Berlin.
2) Er führt nach Eintragung ins Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form e.V., somit lautet sein Name mafianeindanke e.V..
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II Zwecke des Vereins
1) Der Verein fördert die Kriminalprävention in der BRD und im Ausland im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 20 der Abgabenordnung und allgemein das demokratische Staatswesen in Deutschland im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 24 und Nr. 25 der Abgabenordnung. Ausgeschlossen sind Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.
2) Zweck des Vereins ist es, in Fortsetzung der Arbeit der Initiative „Mafia? Nein danke!“ über die Gefahren der Mafia und anderer Strukturen der Organisierten Kriminalität für Gesellschaft und Demokratie aufzuklären und Menschen dafür zu gewinnen, sich für dieses Ziel zu engagieren sowie Unternehmen dahingehend zu sensibilisieren, sich gegen mafiöse Erpressungen zu wehren.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ohne eigenwirtschaftliches Interesse im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4) Der Verein lehnt die Diskriminierung von Menschen aufgrund von Geschlecht, Alter, Behinderung, Herkunft, sexueller Orientierung und Religion oder Weltanschauung ab. mafianeindanke ist parteipolitisch neutral und steht Mitgliedern aller demokratischen Parteien offen. Extremistisches und verfassungsfeindliches Gedankengut hat keinen Platz in unserem Verein. Wenn nachweislich Zweifel bestehen, ob eine Person unsere gemeinsamen Werte teilt, kann dies zur Verweigerung der Aufnahme in den Verein oder zum Ausschluss führen.
III Verwirklichung der Vereinszwecke
1) Der Verein fördert im Sinne des Vereinzwecks zuerst Aktivitäten in Deutschland, die sich an die Öffentlichkeit und politische Institutionen richten. Insbesondere fördert und unterstützt der Verein in direkter oder indirekter Weise Initiativen, Vorhaben, kulturelle Veranstaltungen und Erziehungsprogramme. Zum Beispiel organisiert und unterstützt der Verein Podiumsdiskussionen mit Politiker:innen, Wissenschaftler:innen, Fachbeamt:innen, Journalist:innen und Betroffenen über Präsenzen der Mafiaorganisationen in Deutschland, Europa sowie ihre internationale Vernetzung. Der Verein setzt sich für eine europaweit geltende Antimafiagesetzgebung ein.
2) Der Verein kooperiert mit nationalen und internationalen Vereinen, Verbänden, Stiftungen und Institutionen, die den Vereinszweck teilen, sowie mit politischen Parteien, die das Thema „Gefahr durch Mafiaorganisationen“ in ihre Programme aufnehmen und akzeptieren. Zum Beispiel organisiert der Verein mit Bildungseinrichtungen Informationsveranstaltungen in den Schulen über die Themen der Legalität, Verführbarkeit durch Korruption und Illegalität sowie Methoden der Mafia.
3) Der Verein informiert und klärt über die Entwicklung der kriminellen Mafia-Organisationen im Rahmen der globalisierten Gesellschaft auf. In diesem Sinne erarbeitet der Verein Informationsmaterial und stellt es zur Aufklärung der Öffentlichkeit zur Verfügung. Beispielsweise auf seiner Internetseite, auf der Informationen gesammelt werden, und die ein Forum für Betroffene, Opfer und Interessierte sein und auch dem Austausch dienen soll.
4) Der Verein unterstützt jede Person, also sowohl Privatpersonen als auch Geschäftsleute, wenn sie Bedrohungen oder Angriffen durch mafiöse Gruppen oder Personen ausgesetzt sind. Dies kann zum Beispiel durch unauffällige und direkte Verbindung mit der Kriminalpolizei geschehen.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6) Nach § 3 Nr. 26 a EStG können Mitglieder und Vorstandsmitglieder eine Aufwandsentschädigung erhalten, soweit es die finanziellen Verhältnisse des Vereins erlauben.
7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV Mitgliedschaft
1) Der Verein hat folgende Arten der Mitgliedschaft: Einzelmitglieder, Institutionelle Mitglieder, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder.
Die Mitglieder sollen den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern und sind gehalten, alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Idee schaden könnte.
2) Die Mitgliedschaft wird mit einer schriftlichen Anmeldung (Formular) und unter vorbehaltsloser Akzeptanz der Vereinssatzung beantragt.
3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Über institutionelle Mitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung. Institutionelle Mitglieder haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand einstimmig ernannt und zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
4) Falls die/der Anwärter:in schon anderen Vereinen oder Gruppen angehört, kann der Vorstand die Bewerbung ablehnen, wenn der Verdacht eines Interessenkonflikts besteht. Die betroffene Person hat 30 Tage Zeit, um Berufung dagegen einzulegen. Die Mitgliederversammlung fällt dann ihre definitive Entscheidung.
5) Mitglieder dürfen von keiner Verurteilung und/oder polizeilichen Untersuchung wegen illegaler Tätigkeiten oder verdächtiger Kontakte mit dem Organisierten Verbrechen betroffen sein.
6) Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung für unwürdig erachtet und deshalb aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
7) Im Regelfall bieten die Mitglieder dem Verein ihre Leistungen ehrenamtlich und unbezahlt an.
V Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Alle Mitglieder haben das Recht/die Pflicht, an den Versammlungen direkt oder durch die Erteilung einer Vollmacht an ein anderes Vereinsmitglied indirekt teilzunehmen und an der Ausführung der beschlossenen Tätigkeiten mitzuwirken. Mit Ausnahme der institutionellen Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, üben sie das Wahlrecht aus und die Vereinsvorsitzenden zu wählen.
2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr für die verschiedenen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Ehrenmitglieder und in Ausnahmefällen andere Mitglieder können durch den Vorstand von der Beitragspflicht ganz oder teilweise freigestellt werden.
3) Alle Mitglieder haben ein Austrittsrecht zum Ende des Geschäftsjahres. Der Beitrag für die Mitgliedschaft ist bis dahin zu bezahlen.
4) Allen Mitgliedern muss Einsicht in das Protokoll der Versammlungen und in die Vereinsdokumente gewährt werden, diese stehen ihnen auch zum Kopieren zur Verfügung.
5) Institutionelle Mitglieder müssen jede Nutzung ihrer Mitgliedschaft im Rahmen von Marketingaktivitäten und vergleichbaren öffentlichen Kommunikationen ( zum Beispiel „unterstützt mafianeindanke“, „Förder:innen/er von mafianeindanke e.V.“ ) durch den Vereinsvorstand genehmigen lassen.
6) Die Mitgliedschaft endet
(a) bei persönlichen Mitgliedern durch Tod, bei den anderen Mitgliedern durch deren Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds;
(b) durch freiwilligen Austritt; der Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich und muss mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich an ein Mitglied des Vorstandes erklärt werden;
(c) durch Ausschluss; über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss kann nur wegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dem betroffenen Mitglied muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Bei besonders schweren Verstößen gegen die Grundsätze des § 2 kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss verfügen. Das ausgeschlossene Mitglied ist von der Entscheidung – 3 – mit eingeschriebenem Brief oder persönlich zu unterrichten, sofern dies keinen unzumutbaren Aufwand darstellt;
(d) bei mehr als 12-monatigem Zahlungsrückstand des Beitrags.
(e) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
7) Der Vorstand kann ein Ruhen der Mitgliedschaft oder eine Streichung von der Mitgliederliste bei einem Zahlungsrückstand des Beitrags von mehr als drei Monaten bis zum Ausgleich des Rückstands verfügen. Er kann bei Vorliegen besonderer Gründe nach billigem Ermessen eine Stundung des Beitrags verfügen. Das ausgeschlossene Mitglied ist von der Entscheidung mindestens schriftlich und vorzugsweise ebenso persönlich zu unterrichten.
VI Organe und Verwaltung
1) Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung;
b) Der Vorstand.
c) der wissenschaftliche Beirat. Er wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
VII Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an.
2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
3) Die Mitgliederversammlungen werden von der vorsitzenden oder der sie vertretenden Person unter Ankündigung der Tagesordnungspunkte einberufen.
4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn dies seitens der vorsitzenden Person oder eines Viertels der Mitglieder für nötig erachtet wird.
5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes,
b) die Entlassung des Vorstandes,
c) die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
d) die Wahl der beiden Kassenprüfer:innen,
e) die Koordinierung der Vereinstätigkeiten nach den Regeln dieser Satzung,
f) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr,
g) die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
h) den Beschluss über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins und
i) die Ablehnung der unzulässigen Mitglieder und Mitgliedschaftsanträge.
6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird von zwei Mitgliedern des Vorstands unterzeichnet.
7) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen 10 Tagen vor dem Termin schriftlich mit Angabe der Tagesordnungspunkte erfolgen.
8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, mit Ausnahme der institutionellen Mitglieder.
9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
VIII Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem/der erste:n Vorsitzenden, zwei zweiten Vorsitzenden, dem/der Schriftführer:in, dem/der Kassierer:in und dem/der Ehrenpräsident:in.
2) Der Verein wird jeweils gemeinsam von zwei Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
IX Der/die erste Vorsitzende
1) Der/die/* erste Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Der Vorsitz bleibt bis zur Wahl des nächsten Vorstandes kommissarisch im Amt.
2) Die Person wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt oder abgewählt.
3) Um gewählt zu werden, muss die Person volljährig sein.
4) Die vorsitzende Person ist verantwortlich für:
a) die Führung der laufenden Geschäfte,
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
e) die Erstellung des Jahresberichts,
f) die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.
X Die zweiten Vorsitzenden
1) In Abwesenheit des/der/* ersten Vorsitzenden erhalten die zweiten Vorsitzenden die entsprechenden dessen Vollmachten und Pflichten.
XI Kassierer:in
1) Der/die Kassierer:in wird von der Mitgliederversammlung auf die 2 Jahre gewählt. Die Person bleibt bis zur Wahl des nächsten Vorstandes kommissarisch im Amt.
2) Die Person wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt oder disqualifiziert.
3) Um gewählt zu werden, muss der/die Kassierer:in volljährig sein.
4) Die Person ist für die Finanzen und den Haushalt verantwortlich.
5) Die Person verwaltet die Vereinskasse im Sinne der Entscheidungen der Mitgliederversammlung.
XII Schriftführer:in
1) Die/Der schriftführende Person wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf 2 Jahre gewählt. Sie/Er bleibt bis zur Wahl des nächsten Vorstandes kommissarisch im Amt.
2) Um gewählt zu werden, muss die/der Schriftführer:in volljährig sein.
3) Die Person ist für die Protokolle verantwortlich.
4) Die Person ist für die Verwaltung der Mitglieder zuständig.
5) Zusammen mit der ersten vorsitzenden Person, koordiniert die schriftführende Person die verschiedenen Arbeitsgruppen und formuliert die Programmvorschläge.
XIII Wahl der Organe des Vereins
1) Die Abstimmung ist:
a) geheim, im Falle von Entscheidungen, die die Mitglieder direkt betreffen;
b) offen, in allen anderen Fällen.
XIV Vermögen
1) Geldquellen des Vereins sind:
a) Mitgliederbeiträge;
b) Selbstfinanzierung;
c) Beiträge nationaler und internationaler Einrichtungen;
d) Schenkungen von Privaten, Vereinen oder Stiftungen;
e) Testamentshinterlassenschaften und
f) gelegentliche und zu bestimmten Zwecken organisierte Geschäftstätigkeiten.
2) Das Vermögen wird bei einem vom Vorstand beschlossenen Kreditinstitut hinterlegt.
3) Alle Geschäfte werden unter der Kontrolle des Kassenvorsitzes geführt.
XV Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
XVI Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung wird von der Versammlung beschlossen, wenn nach Beratung in zwei aufeinanderfolgenden Hauptversammlungen drei Viertel der anwesenden Mitglieder für eine Auflösung stimmen.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den gemeinnützigen Verein „Weißer Ring e.V.“, gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten, Weberstr. 16, 555130 Mainz, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
3) Kein Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung von Anteilen vom Vereinsvermögen.
XVII Allgemeine Bestimmungen
Für alle Aspekte, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die Regeln des Zivilrechtes.
Berlin, 30.10.2023
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