Berliner Landgericht nutzt neues Rechts-Instrument gegen Clankriminalität

Ampel Berlin

Das Berliner Landgericht hat am 7. April 2020 die Einziehung zweier Grundstücke in Berlin Neukölln angeordnet und damit ein neues juristisches Instrument genutzt: §76a Strafgesetzbuch erlaubt die Einziehung von Vermögen, das aufgrund bestimmter Straftaten sichergestellt wurde – auch dann, wenn das Verfahren eingestellt werden musste. Mafianeindanke begrüßt dieses Urteil und fordert die Justiz auf, dieses Instrument öfter und in allen Bereichen der Finanzkriminalität anzuwenden.

Die zwei betroffenen Grundstücke in Neukölln wurden 2018 vorläufig beschlagnahmt. Nach Auffassung des Landgerichts haben Kriminelle diese Grundstücke mit Erlösen aus nicht näher definierten Straftaten finanziert.

Mit dem Beschluss vom 7. April hat das Landgericht von dem neuen Instrument der selbständigen Einziehung gemäß § 76 a Strafgesetzbuch Gebrauch gemacht, welches im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Juli 2017 in Kraft getreten ist. Diese Norm bezieht sich auf Vermögensgegenstände, die wegen des Verdachts einer Katalogstraftat nach § 76a Abs. 4 StGB sichergestellt worden sind und ermöglicht unter anderem auch dann eine Einziehung, wenn das Strafverfahren eingestellt werden musste. In diesem Fall wurden den Beschuldigten Geldwäsche vorgeworfen, doch konnte eine bestimmte Vortat nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.

• Mafianeindanke begrüßt dieses Urteil. Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität sowie der Geldwäsche und anderer Finanzverbrechen ist nur dann erfolgreich, wenn von den Tätern Gelder und Vermögensgegenstände eingezogen werden. So verhindert die Justiz, dass die Täter in weitere Verbrechen investieren, ihre wirtschaftliche Macht ausbauen oder die illegal erlangten Profite vor den Ermittlungsbehörden in Sicherheit bringen.

• Mafianeindanke kritisiert jedoch, dass diese Entscheidung ein Einzelfall ist. Eine wirksame Bekämpfung der Organisierten Kriminalität setzt voraus, dass von dem neuen Instrument im Bereich der Wirtschaftskriminalität in allen Bundesländern Gebrauch gemacht wird. Dafür sind personell gut ausgestattete Organisationseinheiten bei den Staatsanwaltschaften notwendig, die sich nur um die Vermögenseinziehung kümmern.

• Zudem sieht Mafianeindanke auch die Berichterstattung einiger Medien kritisch, die dieses Instrument speziell auf die arabischstämmige Clankriminalität reduzieren. Wichtig ist dagegen, die Einziehung illegal erlangten Vermögens endlich in jedem Bereich der Finanzkriminalität zu nutzen. Auch und zuvorderst gegen die White-Collar-Kriminalität. Seit es die neue Norm gibt, haben deutsche Großkanzleien, zu deren Mandanten Wirtschaftskriminelle im Nadelstreifenanzug gehören, die selbständige Einziehung in Fachforen und Veröffentlichungen attackiert und als verfassungswidrig bezeichnet. Diese interessengeleitete Debatte beeinflusst auch die Arbeit der Rechtsanwender der Justiz. Anwälte unterstellen eine Verletzung des Eigentumsrechts nach Art. 14 Grundgesetz. Über die Verfassungswidrigkeit einer Norm entscheiden jedoch nicht Wirtschaftskanzleien und deren Mandanten, sondern das Bundesverfassungsgericht, das bisher keinen Anlass hatte, eine solche Entscheidung zu treffen. Vermögen, das nach richterlicher Überzeugung nur aus illegalen Quellen stammen kann, wird selbstverständlich nicht durch das Grundgesetz geschützt.

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