BaFin: Geldwäscheaufsicht mit Lücken

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Eine Kleine Anfrage des Bundestagsabgeordneten de Masi und der Fraktion die Linke vom 22. Juni 2021 (BT-Drs. 19/30896) hat es an´s Licht der Öffentlichkeit gebracht: Es gibt in Deutschland 324 Institute, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht geldwäscherechtlich beaufsichtigt werden. Damit verstößt die BaFin als Aufsichtsbehörde gegen das Geldwäschegesetz (GwG) und gegen die EU-Geldwäscherichtlinie. Durch das Wegschauen der BaFin wird erneut ein Einfallstor für Geldwäsche im Finanzsektor geschaffen.

In der nunmehr veröffentlichten Antwort der Bundesregierung vom 6. Juli 2021 (BT-Drucksache 19/31401) musste dieser Sachverhalt eingeräumt werden. Sie redet sich damit heraus, dass die Geldwäscherisiken bei diesen Instituten gering seien. Geprüft hat dies die BaFin jedoch nie.

Es handelt sich um kleinere Spezialinstitute wie etwa Abrechnungssysteme, die zwar nach den solvenzrechtlichen Vorschriften des Kreditwesengesetzes zulässigerweise freigestellt sind. Eine geringe Größe und Spezialzuständigkeiten von Instituten machen jedoch solche Institute nach internationalen Erfahrungen nicht weniger angreifbar durch Geldwäsche als klassische Universalbanken. Diese Freistellung darf deshalb nicht die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) erfassen. Auch nach der EU-Geldwäscherichtlinie ist dies ausgeschlossen.  Der BaFin liegen bei diesen Instituten keinerlei Erkenntnisse über die tatsächlichen Geldwäscherisiken durch eigene Vor-Ort-Prüfungen oder bei Wirtschaftsprüfern in Auftrag gegebene Prüfungen vor, ob und in welchem Umfang diese Institute ihre geldwäscherechtlichen Pflichten erfüllen. Sie hat diese Institute lediglich darauf hingewiesen, dass sie das Geldwäschegesetz einhalten müssten. Eine solche de-Facto-Freistellung der Institute von Vorschriften und der Verzicht auf eine Geldwäscheaufsicht ist nach den EU-Vorgaben aus gutem Grunde nicht möglich.  

Die Finanzaufsicht sieht auch davon ab, zu prüfen, ob die Institute angemessene Sicherungssysteme gegen sonstige strafbare Handlungen aufweisen (§ 25h KWG). Viele der freigestellten Institute weisen unter Gesichtspunkten der Untreue und der Unterschlagung ein hohes Schadensrisiko zulasten ihrer Gläubiger auf, dem das Wegschauen der BaFin eine weitere offene Flanke bietet.

Und noch einen wichtigen Gesichtspunkt offenbarten die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage: Das Bundesministerium der Finanzen hat in Bezug auf ein entschlossenes Handeln gegen Geldwäsche immer über die Medien herausgestrichen, dass sie mit ihrer Nationalen Risikoanalyse vom Herbst 2019 ein wichtiges Instrument geschaffen hätte, Geldwäsche in den einzelnen Wirtschaftssektoren in Deutschland zu analysieren und zu gewichten. Auch die Kreditwirtschaft ist nach dem Geldwäschegesetz (§ 5 Abs. 1 S. 2 GwG) verpflichtet, diese nationale Risikoanalyse in ihr eigenes institutsinternes Risikomanagement zu integrieren. Durch die Antwort der Bundesregierung stellt sich nun heraus, dass die BaFin als zuständige Aufsicht keinerlei Übersicht hat, ob und in welchem Umfang diese Verpflichtung von den Verpflichteten im Finanzsektor erfüllt worden ist. Für ein konsequentes Vorgehen gegen Geldwäsche genügt es nach Ansicht von mafianeindanke nicht, Anti-Geldwäschemaßnahmen Deutschlands publicityträchtig durch das Bundesministerium der Finanzen im Interesse des deutschen Finanzplatzes zu präsentieren, um international bei EU-Kommission und der Financial Action Task Force (FATF) gut dazustehen, aber sich nicht um den konsequenten Vollzug in den einzelnen Instituten zu kümmern.

Nachbesserungsbedarf bei der Geldwäscheprävention hat die BaFin also auf mehreren Ebenen.