Vermögensabschöpfung in Deutschland: Besser spät als nie?

Bundestag

Deutschland ist ein Schlaraffenland für die Organisierte Kriminalität. Nicht nur die vergleichsweise geringe Entdeckungswahrscheinlichkeit locken Kriminelle in die Bundesrepublik, auch die dem Justizapparat zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zur Verfolgung und Verurteilung haben sich in den letzten Jahrzehnten als wenig wirksam erwiesen. Diese Situation ist schon lange bekannt und soll sich nun ändern. Eine lange diskutierte Reform des Gesetzes zur Vermögenseinziehung wurde am 13.4.2017 im Bundestag verabschiedet und wird zum 1.7.2017 in Kraft treten. Darin werden wichtige Kernaspekte der Vermögensabschöpfung neu geregelt.

Das besagte Gesetz soll zukünftig neben Fällen der Bildung einer kriminellen Vereinigung u.a. auch bei Terror, Drogen-, Waffen- und Menschenhandel, Umsatzsteuerbetrug, Steuerhinterziehung, Kinderpornographie und Einschleusen von Ausländern angewandt werden können.

Anders als die bisherige Regelung beinhaltet die Neufassung nun als Kernaspekt die Beweislastumkehr. Diese bestimmt, dass nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbstständig eingezogen werden kann. Konkret bedeutet dies, dass Angeklagte in den oben genannten Fällen die Herkunft von Vermögenswerten nachweisen müssen, wenn diese durch die Umstände nicht plausibel auf legale Einkünfte zurückzuführen sind. Beispielsweise können so von Mafiamitgliedern, die als einfache Gastronomen über einen Fuhrpark mit Luxuskarossen und Villenanwesen verfügen, nun die Vermögenswerte beschlagnahmt werden, die nicht durch deren legalen Einkünfte zu erklären sind.

Eine weitere Neuerung stellt die Möglichkeit der Vermögensabschöpfung über die Verjährungsfrist einer Straftat hinaus dar, bei der selbst 30 Jahre nach der Verjährung einer Straftat aus ihr resultierendes Vermögen eingezogen werden kann. Zudem wird es möglich, nicht mehr im Besitz des Täters befindliche Werte per Wertersatzeinziehung den Opfern zugänglich zu machen. Dabei soll die Staatsanwaltschaft bei dem Täter gleichwertige, andere Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, welche dann verwertet werden sollen, falls der Täter den rechtswidrig erlangten Gegenstand nicht mehr besitzt.

Auch wenn die Beweislastumkehr schon seit Jahren als effektives Werkzeug im Kampf gegen die OK gefordert wird und entsprechende Gesetze in Italien im Kampf gegen die Mafia große Erfolge liefern, werden auch kritische Stimmen laut, die u.a. die Verfassungskonformität des Gesetzes in Frage stellen, da die Unschuldsvermutung und die freie Beweisführung des Gerichts beeinträchtigt wären. Nicht zuletzt wird kritisiert, dass das eigentliche Ziel – der Opferschutz – verfehlt werde, da Erstattungs- und Verteilungsverfahren erst nach Rechtskraft und damit möglicherweise erst mehrere Jahre nach Entstehung des Schadens stattfinden.